Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen Partnerschaft der Ingenieure und beratenden Betriebswirte
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Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen

Zielvereinbarungen

Was sind Zielvereinbarungen?

Zielvereinbarungen haben ihren Ursprung in dem Managementkonzept der 50er-Jahre "Management bei Objectives" (MbO; Führen durch Ziele. Wurde dieses Konzept in der Vergangenheit fast ausschließlich bei Führungskräften angewandt, so verbreiten sie sich derzeit mit rasantem Tempo auf allen hierarchischen Ebenen.

Die Zielvereinbarung ist eine spezifische Form der Festlegung von Zielen zur Steuerung der Leistung und des Verhaltens der Beschäftigten. Eine Zielvereinbarung ist charakterisiert durch

  • Gemeinsame Festlegung von Zielen zwischen Vorgesetzten und untergeordneten MitarbeiterInnen,
  • Vereinbarung konkreter Verantwortungsbereiche für bestimmte festgelegte Ergebnisse, auf deren Basis die Leistungsbeiträge des/der Einzelnen bewertet werden,
  • Verteilung von Kompetenzen zwischen Vorgesetzten und untergeordnetem Mitarbeiter.

Zielvereinbarungen werden in der Praxis sowohl als Führungs-, als auch als Entlohungsinstrument eingesetzt:

  • Zielvereinbarungen sind dann ein reines Führungsinstrument, wenn im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter Ziele für den Arbeitsbereich des Mitarbeiters festgelegt werden,
  • Zielvereinbarungen sind dann auch ein Entlohungsinstrument, wenn an die Zielerreichung bzw. -übererfüllung Entgeltsbestandteile geknüpft sind,

Auswirkungen auf Arbeitnehmer

Als Chancen sind zu nennen:

  • Klare und für alle Beteiligten transparente Erwartungen/Anforderungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
  • Mehr Autonomie und Selbstbestimmung bei der Festlegung der Wege zur Zielerreichung

Diesen Chancen stehen aber eine Reihe gewichtiger Probleme und Risiken gegenüber:

  • Probleme bestehen bei der Festlegung operationaler (handhabbarer) Ziele (insbesondere qualitative Ziele sind schwierig zu operationalisieren)
  • Probleme bestehen auch bei der Beeinflussbarkeit der Zielerreichung durch die Arbeitnehmer (z. B. Bei konjunkturellen Einflüssen, Preis- und Produktpolitik)
  • Probleme bestehen bei der gleichgewichtigen Einflussnahme bei der Festlegung der Ziele (nicht selten werden Ziele von Vorgesetzten vorgegeben)

Rechte des Betriebsrates

Beabsichtigt der Arbeitgeber die Einführung von Zielvereinbarungen oder praktiziert der Arbeitgeber Zielvereinbarungen, ohne das Verfahren mit dem Betriebsrat vereinbart zu haben, dann kann der Betriebsrat darauf bestehen, dass hierüber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, da der Betriebsrat in diesen Fällen ein notfalls über die Einigungsstelle erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat. Infrage kommen folgende Rechtsnormen:

  • §87 (1) Nr. 1. BetrVG (Fragen der Ordnung des Betriebes)
  • §87 (1) Nr. 6 BetrVG (Leistungs- und Verhaltenskontrollen)
  • §87 (1) Nr. 10 BetrVG (Entlohnungsgrundsätze)
  • §87 (1) Nr. 11 BetrVG (Leistungsentlohnung)
  • §94 (1) BetrVG (Personalfragebogen)
  • §94 (2) BetrVG (Beurteilungsgrundsätze)

Beratungsleistungen der forba

  • Schulung der Betriebsratsmitglieder zum Thema Zielvereinbarung
  • Kritische Würdigung der Arbeitgebervorschläge und Erarbeitung von Alternativvorschlägen
  • Unterstützung bei der inhaltlichen Gestaltung einer Betriebsvereinbarung
  • Unterstützung bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Teilnahme an einer ggf. erforderlich werdenden Einigungsstelle als externer Beisitzer

Beratungserfahrung der forba-Mitarbeiter

Zum Thema "Zielvereinbarungen" haben die forba-Mitarbeiter auch einschlägige Beratungs- und Schulungsverfahrungen im Bereich Öffentlicher Unternehmen.