Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen Partnerschaft der Ingenieure und beratenden Betriebswirte
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Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen

Betriebliche Altersversorgung

Ein bedeutender Anteil der Arbeitnehmer in der BRD verfügt über eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung. Als Durchführungswege sind üblich:

  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds

Seitdem zweifelsfrei geklärt ist, dass auch im Wege der Entgeltumwandlung eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut werden kann, seitdem den Arbeitnehmern ein Anspruch hierauf gesetzlich zugebilligt wurde und die Entgeltumwandlung nunmehr auch gefördert werden kann, hat diese Form der Altersversorgung erheblich an Bedeutung gewonnen. Gefördert wird eine Entgeltumwandlung aus dem Nettoeinkommen in folgenden Formen:

  • Direktversicherungen
  • Pensionskassen
  • Pensionsfonds

Nicht gefördert - für bestimmte Arbeitnehmer aufgrund ihrer Lebensumstände aber dennoch attraktiv - ist die ebenfalls mögliche Entgeltumwandlung aus dem Bruttoeinkommen in den Formen

  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse

Die Forba-Partnerschaft berät Betriebsräte auch bei der Einführung von Modellen der Altersversorgung, die auf der Entgeltumwandlung beruhen. Nachfolgend stehen aber die arbeitgeberfinanzierten Modelle im Mittelpunkt der weiteren Ausführungen.

Der Betriebsrat hat bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung ein Beteiligungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 bzw. 10. Die betriebliche Altersversorgungszusage erfolgt in den meisten Fällen durch eine Betriebsvereinbarung.

Nach Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung bzw. nach Schließung des Versorgungswerkes entstehen für in das Unternehmen neu eintretende Arbeitnehmer keine Ansprüche mehr. Der Arbeitgeber kann sich aber von den Verpflichtungen denjenigen Arbeitnehmern gegenüber, denen er bereits eine betriebliche Altersversorgung versprochen hat, nicht ohne weiteres lösen. Hierzu bedarf es Gründe, die das Bundesarbeitsgericht mit seiner 3-Stufen-Theorie in zahlreichen Urteilen näher umschrieben hat.

Ein Betriebsrat, dem eine verschlechternde Betriebsvereinbarung zur Unterschrift angeboten wird, sollte sich vor Abschluss der Vereinbarung davon überzeugen, dass hinreichende Eingriffsgründe vorliegen. Im Regelfall wird er sich dabei eines Sachverständigen bedienen.

Bei Verschlechterungen der Zusage können betroffene Arbeitnehmer im Wege einer Billigkeitskontrolle durch das Gericht überprüfen lassen, ob der Arbeitgeber - bzw. Arbeitgeber und Betriebsrat - zu der Kürzung der Ansprüche berechtigt sind.

Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die beteiligungspflichtigen Regelungen einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung oder über eine nachträgliche Kürzung von Ansprüchen, kann von jeder Betriebspartei die Einigungsstelle angerufen werden.

Beratungsleistung der forba

forba verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung für Betriebs- und Personalräte in Fragen der betrieblichen Altersversorgung und bietet auf Anfrage auch entsprechende Schulungsveranstaltungen an. Die Beratung kann z.B. umfassen

  • Bestandsaufnahme,
  • Darlegung alternativer Durchführungswege und -formen,
  • Beurteilung von Unterlagen, die vom Arbeitgeber oder dessen Berater vorgelegt wurden,
  • Prüfung, ob wirtschaftliche Voraussetzungen für eine Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung vorliegen oder nicht,
  • Darlegung von Möglichkeiten zur Absicherung von Ansprüchen,
  • Aufzeigung unterschiedlicher Strategien zur Erreichung der von dem Betriebsrat verfolgten Ziele.

Eine Unterstützung kann für Arbeitnehmervertreter auch in anstehenden Einigungsstellenverfahren angeboten werden. forba-Mitarbeiter waren als Beisitzer in mehreren Einigungsstellenverfahren zur betrieblichen Altersversorgung tätig und bieten diese Leistung auch zukünftig an.