Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen Partnerschaft der Ingenieure und beratenden Betriebswirte
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Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen

Die Einigungsstelle

Cover Beschäftigungssicherung, Interessenausgleich, Sozialplan

Leseprobe

IV. Arten von Einigungsstellenverfahren

In allen Fällen, in denen die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig werden kann, handelt es sich um erzwingbare Einigungsstellenverfahren. Bis auf eine Ausnahme (Interessenausgleich gemäß § 111 BetrVG) ersetzt in diesen Fällen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Nach § 76 Abs. 8 BetrVG kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass eine »tarifliche Schlichtungsstelle« anstatt der Einigungsstelle gebildet wird. Darüber hinaus wird die Einigungsstelle als »freiwilliges Einigungsstellenverfahren« gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG nur auf Antrag bzw. im Einverständnis beider Seiten tätig. Im Folgenden werden die genannten Arten von Einigungsstellenverfahren näher dargestellt.

1. Erzwingbare Einigungsstellen

Auf Antrag einer In der betrieblichen Praxis sind die erzwingbaren Einigungs-stellenverfahren von I Betriebspartei entscheidender Bedeutung. Bei erzwing-baren Einigungsstellenverfahren handelt es sich um solche, in denen die Einigungsstelle auf Antrag einer Betriebspartei tätig wird (§ 76 Abs. 5 BetrVG). Die Regelungsgegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung sind dadurch gekennzeichnet, dass im Betriebsverfassungsgesetz

der folgende Hinweis steht:
»Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat«.

In den meisten Fällen können sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen.

In der Praxis kommt den erzwingbaren Einigungsstellen in sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 BetrVG) die größte Bedeutung zu (vgl. Göritz u.a., 2017, S.164ff.).

Die nachfolgende Übersicht benennt die jeweiligen Vorschriften zu den er-zwing- baren Einigungsstellenverfahren und zeigt, wer jeweils zum Anrufen der Einigungsstelle berechtigt ist.

Abkürzungen:
AG = Arbeitgeber, BR = Betriebsrat, WA = Wirtschaftsausschuss, i.V.m. = in Verbindung mit Quelle: Göritz u.a., 2007, S.24 ff.

Bezüglich der im erzwingbaren Einigungsstellenverfahren behandelten Fragestellung ist zu beachten, dass in diesem Rahmen auch oft nicht mitbestimmungspflichtige Sachverhalte mit behandelt und dann im Wege einvernehmlicher Kompromisslösungen geregelt werden. Diese »Kompensationsgeschäfte« oder »Koppelungsgeschäfte« liegen jedoch außerhalb der eigentlichen Zuständigkeit der Einigungsstelle und können deshalb nicht mit Hilfe der Stimme des/der Einigungsstellenvorsitzenden per Spruch durchgesetzt werden. Hierdurch würde ansonsten ein Anfechtungsgrund geschaffen (siehe auch Kapitel VIII.). Ob die Betriebsvereinbarung letztlich entsprechende «freiwillige» Regelungen enthält, hängt wesentlich vom Verhandlungsgeschick der Betriebsratsseite ab.

Es wird auch davon beeinflusst, ob der Einigungsstellenvorsitzende für solche Vorschläge offen ist und im Interesse einer gütlichen Einigung der Betriebsparteien versucht, eine rechtliche Eingrenzung des Verhandlungsspielraums durch «vorschnelle» Abgrenzung der Zuständigkeit der Einigungsstelle auf lediglich solche Fragen, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen, zu vermeiden. Bei «harten» Konflikten versuchen speziell die Arbeitgeber, die Zuständigkeitsfrage vorab zu klären, um bestimmte Vorstellungen der Betriebsratsseite von vornherein auszugrenzen.