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Handbuch Wirtschaftsausschuss

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Leseprobe

IV. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren wird nach Prüfung des Insolvenzantrags durch Gerichtsbeschluss eröffnet. Eine Ablehnung kommt nur in folgenden Fällen in Betracht (vgl. Bichlmeier/Wroblewski, S. 117):

  • Der Antrag ist unzulässig (weil etwa Formfehler vorliegen)
  • Der Antrag ist unbegründet (weil z. B. keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt)
  • Der Antrag wird mangels Masse abgelehnt (die vorhandene Masse reicht nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken

Der Eröffnungsbeschluss beinhaltet:

  • Bestellung des Insolvenzverwalters
  • Festlegung des Termins für die erste Gläubigerversammlung (nicht später als sechs Wochen, höchstens jedoch drei Monate nach Insolvenzeröffnung)
  • Festlegung des Anmeldetermins für Forderungen zur Tabelle
  • Festlegung des Prüfungstermins für angemeldete Forderungen

Im Insolvenzverfahren sind die Ansprüche von Insolvenz- und Massegläubigern sowie von Absonderungs- und Aussonderungsberechtigen zu unterscheiden. Insolvenzforderungen sind Forderungen der persönlichen Gläubiger des Schuldners, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen (§ 38 InsO). Ausstehende Löhne und Gehälter, nicht gezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld sind Insolvenzforderungen, soweit sie nicht unter Insolvenzgeldansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit fallen (§ 183 SGB III). Sie werden entsprechend der Insolvenzquote befriedigt.

Masseverbindlichkeiten sind vor allem die Verfahrenskosten (§ 54 InsO) sowie durch Handlungen des Insolvenzverwalters im Rahmen der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Verbindlichkeiten (Sozialplanabfindungen). Auch aus gegenseitigen Verträgen z.B. zur vorübergehenden Weiterführung des insolventen Unternehmens (beispielsweise Lohn- und Gehaltsansprüche für Arbeiten nach Eröffnung der Insolvenz) verpflichtet der Insolvenzverwalter die Masse. Aber auch der »starke« vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis begründet bereits Masseverbindlichkeiten. Dasselbe gilt, wenn der »schwache« vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zur Vornahme bestimmter Handlungen vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist und daraus Verpflichtungen entstanden sind. Masseverbindlichkeiten werden vor Insolvenzforderungen befriedigt. Absonderungsberechtigte Gläubiger (z. B. aufgrund einer Grundschuld, Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung, verlängerter Eigentumsvorbehalt) werden vor allen anderen Insolvenz- und Massegläubigern befriedigt. Aussonderungsberechtigte Gläubiger (z.B. aufgrund eines Eigentumsvorbehalts) können die Herausgabe des entsprechenden Wirtschaftsgutes (z. B. Produktionsmaschine, Fahrzeuge aus dem Fuhrpark) verlangen.

Das Insolvenzrecht sieht besondere arbeitsrechtliche Vorschriften vor, die eine Sanierung insolventer Unternehmen erleichtern sollen. Es handelt sich insbesondere um:

  • die verkürzten Kündigungsfristen ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder auf den (auch tariflichen) Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist (§113 In- sO);
  • die vereinfachte Kündigung von Betriebsvereinbarungen (§ 120 InsO);
  • die Möglichkeit der gerichtlichen Zustimmung zur Durchführung einer Be- triebsänderung nach dreiwöchigen erfolglosen Verhandlungen (§ 122 InsO);
  • den beschränkten Umfang des Sozialplans (§ 123 InsO).

V. Besondere Verfahrensarten nach der InsO

Neben dem zuvor beschriebenen Regelverfahren sieht die InsO noch folgende besondere Verfahrensarten vor:

  • Insolvenzplanverfahren
  • Eigenverwaltung
  • Schutzschirmverfahren

1. Insolvenzplanverfahren

Das Insolvenzplanverfahren ist eine vom Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung geschaffene Möglichkeit zur Sanierung in der Insolvenz. Es stellt einen vom Insolvenzverwalter geleiteten (komplexen) Vergleich dar, dem die Mehrheit der Gläubiger (in Gruppen aufgeteilt und mit Stimmrechten entsprechend ihrer Forderungshöhe ausgestattet) zustimmen muss. Der Insolvenzplan wird dem Insolvenzgericht vorgelegt und nach Annahme durch die Gläubiger vom Gericht bestätigt. Nach Rechtskraft wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Man kann folgende Arten von Insolvenzplänen unterscheiden (vgl. Bichlmeier/ Wroblewski 2016, S. 362ff.):

  • Liquidationsplan (Verwertung des Unternehmensvermögens auch über einen längeren Zeitraum als gesetzlich vorgeschrieben)
  • Übertragungsplan (Übertragung des Vermögens auf eine Auffanggesellschaft oder Dritte)
  • Sanierungsplan (Sanierung des Unternehmens, Ansprüche der Gläubiger werden aus künftigen Überschüssen bedient bzw. Gläubiger werden zu Eigentümern durch Umwandlung der Forderungen in Gesellschaftsanteile - »Debt- to-Equity-Swaps«)
  • Mischpläne (Kombination aus Liquidations-, Übertragungs- und Sanierungsplänen)

In der Praxis sind Insolvenzpläne leider bisher recht selten. Für weniger als 1 % aller insolventen Unternehmen wurde bisher ein Insolvenzplan vorgelegt, dabei handelte es sich überwiegend um Sanierungspläne.

Der Insolvenzplan muss einen darstellenden und einen gestaltenden Teil enthalten (§ 219 InsO). Im darstellenden Teil des Insolvenzplans ist zu beschreiben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Verfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Ferner soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Planes enthalten, die für die Entscheidung der Gläubigerinnen und Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Inhalt des darstellenden Teils sollte daher eine Analyse der Schwachstellen des Unternehmens sowie der in Aussicht genommenen Vermögensverteilung und Verwertung sein. Insbesondere sollte dargelegt werden, ob das Unternehmen durch Liquidation, Sanierung des alten Rechtsträgers, oder durch übertragende Sanierung oder eine andere Lösung verwertet werden soll. Ferner ist anzugeben, wie sich die geplanten Maßnahmen auf die Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger auswirken werden. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans (§ 221 InsO) ist darzustellen, inwiefern die Rechtsstellung der einzelnen Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gläubigergruppen zu bilden, soweit Gläubigerinnen und Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind (§ 222 InsO). Dabei ist zu unterscheiden zwischen den

  • absonderungsberechtigten Gläubigerinnen und Gläubigern, sofern in ihre Rechte eingegriffen werden soll,
  • nicht nachrangige Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger,
  • Besondere Verfahrensarten nach der InsO
  • einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger (§ 39 InsO), soweit ihre Forderungen nach der grundsätzlichen Regelung des § 227 InsO nicht als erlassen gelten,
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn sie als Insolvenzgläubigerinnen oder - gläubiger erhebliche Forderungen geltend gemacht haben.

Dem Insolvenzplan sind gemäß §§ 229, 230 InsO Anlagen beizufügen, wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens befriedigt werden sollen, und zwar:

  • eine Planbilanz (§ 229 InsO),
  • eine Plan-Gewinn- und -Verlustrechnung,
  • eine zustimmende Erklärung der Schuldnerin oder des Schuldners, wenn es sich bei ihr oder ihm um eine natürliche Person handelt und die Schuldnerin oder der Schuldner nach dem Plan das Unternehmen fortführen soll (§ 230 Abs. 1 InsO),
  • eine zustimmende Erklärung der Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anteilsoder Mit- gliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person übernehmen wol- len (§ 230 Abs. 2 InsO),
  • bei Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern durch einen Dritten eine entsprechend Erklärung dieses Dritten (§ 230 Abs. 3 InsO).

Das Gericht hat den Insolvenzplan zu prüfen und von Amts wegen zurückzuweisen, wenn

  • die Vorschriften zur Vorlage und zum Inhalt des Plans nicht beachtet wurden,
  • ein von der Schuldnerin oder vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht hat,
  • die im Plan vorgesehene Gläubigerbefriedigung offensichtlich aussichtslos ist (§ 231 InsO).

Sobald die im Insolvenzverfahren notwendige Prüfung der angemeldeten Forderungen statt- gefunden hat, kommt es zur Erörterung und Abstimmung der Gläubiger über die Annahme des Insolvenzplanes. Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubigerinnen und Gläubiger stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab (§ 244 InsO). Zur Annahme des Planes ist erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt (Kopf- und Summenmehrheit).

Als Ergebnis der Evaluierung stellen die Forscher fest, dass das Insolvenzplanverfahren nach überwiegender Einschätzung der Befragten im Wesentlichen gut bewertet wird; der praktische Anwendungsberich für Planlösungen hat sich durch das ESUG erheblich erweitert. Die Möglichkeit, in die Rechte der Gesellschafter einzugreifen, wird nahezu allgemein begrüßt. Als gesellschaftsrechtliche Maßnahmen kamen vor allem Anteilsübertragung, Kapitalschnitte und Umwandlungsmaßnahmen vor. Die Möglichkeit, Forderungen in Eigenkapital umzuwandeln (Dept-Equity-Swap), wird offenbar sehr wenig genutzt (Bericht der Bundesregierung 2008, S. 4).

2. Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung ermöglicht es dem Schuldner, unter Aufsicht eines Sachwalters, die Insolvenzverwaltung selbst zu übernehmen, wenn dies vom Gericht angeordnet wird (§ 270ff. InsO).

Das Insolvenzgericht kann in folgenden Fällen die Eigenverwaltung anordnen (§ 270 Abs. 2 InsO):

  • Auf Antrag des Schuldners
  • Auf Antrag von Gläubigern mit Zustimmung des Schuldners
  • Wenn die Eigenverwaltung nicht zu einer Verfahrensverzögerung oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führt.

Der BR sollte darauf achten, dass nicht durch eine zu weite und großzügige Bestimmung »der Bock zum Gärtner« gemacht wird und bei entsprechenden Befürchtungen beim Insolvenzgericht anregen, dass gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz vor der Anordnung einer Eigenverwaltung ein Sachverständigengutachten eingeholt wird (vgl. (Bichlmeier/Wroblewski, S. 395). Nur im Falle einer nicht selbstverschuldeten Insolvenz kann die Eigenverwaltung ein geeignetes und kostengünstiges Mittel der Unternehmenssanierung sein (vgl. ebd., S. 343f.).

Die praktische Bedeutung der Eigenverwaltung ist bislang äußerst gering (vgl. ebd., S. 343). Insgesamt machen Eigenverwaltungen nur einen kleinen Teil der in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren aus. Auch wird das Fehlen von klar definierten Ablehnungsgründen durch die Gerichte kritisiert (Bericht der Bundesregierung 2008, S. 5).

3. Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) ist ein Spezialfall der Eigenverwaltung durch den Schuldner im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses Verfahren kommt in Betracht, wenn lediglich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegt, der Schuldner aber nicht zahlungsunfähig ist. Er hat die Chance, im Schutz eines besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend durch einen Insolvenzplan umgesetzt werden soll (vgl. Begründung Gesetzesentwurf Bundesregierung, BT-Drucks. 17/5712, S. 40).

Das Schutzschirmverfahren stellt ein Mittel zur Vorbereitung der Sanierung des Unternehmens in Form der Kombination von Eigenverwaltung und Insolvenzplan dar. Der Anwendungsbereich des Schutzschirmverfahrens ist auf den Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung der Insolvenz begrenzt. Im Schutzschirmverfahren wird in Eigenverantwortung unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und ohne Vollstreckungsmaßnahmen ein Sanierungsplan erarbeitet. Dieser kann dann im Anschluss (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) als Insolvenzplan umgesetzt werden.

Das Schutzschirmverfahren kann maximal drei Monate dauern. Seine wesentlichen Merkmale bestehen darin, dass (1) der Schuldner während dieser Phase einen Insolvenzplan ausarbeiten kann, (2) dabei von einem von ihm vorgeschlagenen (aber durch das Gericht eingesetzten) vorläufigen Sachwalter überwacht wird und (3) das Gericht eine eingeschränkte Anordnungskompetenz im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen hat.

  • Damit das Insolvenzgericht zugunsten des Schuldners bzw. seiner Organen den Schutzschirm des § 270b InsO anordnet, muss der Schuldner zunächst einen darauf gerichteten Antrag stellen. Das Gericht wird dem Antrag stattgeben, sofern die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vom Schuldner erfüllt werden:
  • Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung;
  • Antrag auf Eigenverwaltung / Eigensanierung über einen Insolvenzplan;
  • Bescheinigung einer qualifizierten Person, welche inhaltlich aufzeigt, dass (lediglich) drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung beim Schuldner vorliegt, er mithin noch nicht zahlungsunfähig ist, und dass die vom Schuldner angestrebte Sa- nierung nicht offensichtlich aussichtslos ist: dem Gericht dürfen keine Umstände bekannt sein, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird (ergibt sich aus § 270 Abs. 2 In- sO).

Liegen alle vorstehend genannten Voraussetzungen vor, ordnet das Gericht das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO an. Der weitere Verfahrensablauf in der Zeit zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt sich dann wie folgt dar:

  • Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes (max. drei Monate)
  • Bestellung eines vorläufigen Sachwalters auf Vorschlag des Schuldners (über diesen Vorschlag des Schuldners kann sich das Gericht nur hinwegsetzen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes ungeeignet ist, was das Gericht zu begründen hat).
  • Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen (insbesondere vorläufiger Gläubigeraus- schuss (nach § 21 Abs. 1 und 2 Nr. la InsO), Vollstreckungsschutz (nach § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 3-5 InsO)).

Ist die gerichtlich festgesetzte Frist abgelaufen oder hat das Gericht die Anordnung des Schutzschirmverfahrens aufgehoben (§ 270b Abs. 3 InsO), so entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften.

Da mit dem Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens auch ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss, über den innerhalb der Schutzfrist von drei Monaten aber nicht entschieden wird, steht - entgegen vielfach geäußerter Rechtsauffassungen arbeitgebernaher Rechtsberater - dem Schuldner nicht das besondere arbeitsrechtliche Instrumentarium nach der InsO, also auch nicht das Sonderkündigungsrecht gegenüber Arbeitnehmern zur Verfügung.

Sollte bereits vor der Verfahrenseröffnung ein Sozialplan abgeschlossen werden, so gilt die Beschränkung in § 123 InsO nicht, da es sich dabei nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut um Sozialpläne handelt, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wurden. Bei einem Sozialplan, der vor Verfahrenseröffnung jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, gilt jedoch die besondere Regelung in § 124 InsO. Ein solcher Sozialplan kann sowohl vom Insolvenzverwalter bzw. gem. § 279 InsO vom Schuldner selbst im Einvernehmen mit dem Sachwalter als auch vom BR widerrufen werden.

Das Schutzschirmverfahren wird nach den Ergebnissen der Forschergruppe insgesamt weniger häufig in Anspruch genommen als die vorläufige Eigenverwaltung. Es wird bezweifelt, dass das Schutzschirmverfahren zu einer frühzeitigeren Antragstellung führt. Auch dass das Schutzschirmverfahren gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung erhebliche Vorteile biete, wird bezweifelt (Bericht der Bundesregierung 2008, S. 4).

VI. Aufgaben des Wirtschaftsausschusses bei drohender bzw. beantragter Insolvenz

Zu den ständigen Aufgaben des Wirtschaftsausschusses gehört es, die Liquidität und den Verschuldungsstatus des Unternehmens im Blick zu behalten, um so möglichst frühzeitig drohende Insolvenzrisiken erkennen zu können. Die gilt insbesondere dann, wenn die Liquidität angespannt und das Eigenkapital weitgehend durch Verluste aufgezehrt ist. In einer solchen Situation sollte der Unternehmer auch permanent gefragt werden, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Situation angedacht sind und welche Auswirkungen auf die Beschäftigten daraus resultieren könnten.

Mithilfe einer Bilanzanalyse (vgl. hierzu Kapitel D.VI. sowie ausführlich: Laßmann/Rupp 2012) kann der WA wichtige Hinweise auf eine mögliche Insolvenzgefährdung erhalten. Eine solche Analyse kann nicht nur für den regulären Jahresabschluss, sondern auch für Plan- und Quartalsabschlüsse durchgeführt werden.

In der Praxis werden verschiedene Tests zur Beurteilung der Insolvenzgefährdung eines Unternehmens vorgeschlagen. Hier sollen zwei davon dargestellt werden.

Quicktest nach Peter Kralicek

Mit dem Quicktest nach Peter Kralicek (www.kralicek.at) kann sich der WA relativ schnell einen Überblick über die finanzielle Stabilität und die Ertragslage des Unternehmens und damit auch einer möglichen Insolvenzgefährdung verschaffen.

Für die Analyse sind folgende Kennzahlen notwendig: Aus der Bilanz Eigenkapital:

  • Fremdkapital
  • Gesamtkapital (= Eigen- plus Fremdkapital)
  • Flüssige Mittel

Aus der Gewinn- und Verlustrechnung:

  • Umsatz
  • Fremdkapitalzinsen (Zinsaufwendungen)
  • Ergebnis vor Steuern (EBT)
  • Cash-Flow vor Steuern (Bruttocashflow)

Mit den nachstehenden Formeln werden die ausgewählten Kennzahlen zueinander ins Verhältnis gesetzt. Man erhält so einen ersten Überblick über das Unternehmen:

Zur finanziellen Stabilität: absolut (gemessen an der Bilanzsumme) und relativ (gemessen am Cash-Flow)

  • Eigenkapitalquote
  • Schuldtilgungsdauer
  • Zur Ertragslage: Wie rentabel und leistungsfähig ist Ihr Unternehmen?
  • Gesamtkapitalrentabilität
  • Cash-Flow-Rate

Zur Berechnung dieser Kennzahlen verweisen wir auf Kapitel D.VI.

Um die Ergebnisse aus den Berechnungen beurteilen zu können, orientiert man sich an der unten stehenden Tabelle. Jede dieser Kennzahlen wird mit einer Note von 1 bis 5 bewertet. Damit vergleicht man die Ergebnisse aus dem analysierten Unternehmen. Je nachdem, welche Werte die einzelnen Kennzahlen annehmen, kann die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens bis hin zur Insolvenzgefährdung grob beurteilt werden:

 

Vereinfachte multiple Diskriminanzanalyse - ein Schnelltest

Bei dem Schnelltest nach dem Unternehmerhandbuch für kleine und mittelständische Unternehmen (www.das-unternehmerhandbuch.de/2010/08/30/insolvenzgefahren) werden die folgenden sechs Kennzahlen mit Gewichtungsfaktoren auf Basis der folgenden Skala multipliziert. Anschließend werden die Produkte addiert.

 

Die abschließende Bewertung wird dann mit Hilfe dieser Tabelle vorgenommen:

 

Nimmt der WA diese Aufgabe gewissenhaft wahr, dann dürfte er von einem Insolvenzeröffnungsantrag eigentlich nicht überrascht werden. Allerdings ist zu erwarten - und die bisherigen Erfahrungen bestätigen dies - dass gerade dann, wenn beabsichtigt wird, eine Sanierung unter den Bedingungen des Schutzschirmverfahrens einzuleiten, der Unternehmer sehr spät mit den entsprechenden Informationen herausrückt. Der Antrag auf Insolvenzeröffnung unter den Bedingungen des Schutzschirmverfahrens wird regelmäßig unter Einschaltung eines spezialisierten Beraters (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) und durch Kontaktaufnahme mit den wichtigsten Gläubigern in aller Stille vorbereitet und BR und WA erst unmittelbar mit der Antragstellung beim Insolvenzgericht informiert. Dass hier ein Verstoß gegen die Informationspflichten gem. §§ 80 Abs. 3, 106 und 111 ff. BetrVG vorliegt, wird dabei bewusst in Kauf genommen. Der BR sollte in solchen Fällen sehr genau prüfen, ob er hiergegen nicht rechtlich vorgehen sollte (z. B. Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG, einstweilige Verfügung, Ordnungswidrigkeitenanzeige gem. § 121 BetrVG). Er muss allerdings damit rechnen, dass ihm der Unternehmer vorwerfen wird, mit einem solchen Verhalten die erforderliche Sanierung des Unternehmens zu gefährden. Davon sollte er sich aber grundsätzlich nicht beeinflussen lassen.

Der WA sollte den (G)BR auch in der Frage beraten, ob es sinnvoll ist, dass Arbeitnehmer bei rückständigen Löhnen und Gehältern einen Insolvenzantrag stellen. Dies sollte aber immer in enger Abstimmung mit der zuständigen Gewerkschaft und im Insolvenzrecht versierten Sachverständigen geschehen. Im Falle der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte der WA den (G)BR in folgenden Fragen unterstützen (vgl. auch Bichlmeier/Wroblewski, S. 394f.):

  • Genaue Untersuchung der Insolvenzgründe und der Verantwortlichkeit für die Insolvenz
  • Gute Vorbereitung der (vorläufigen) Gläubigerversammlung (auch durch Hinzuziehung eines im Insolvenzrecht versierten Sachverständigen)
  • Schriftsätzliche Ausführungen, mit dem die ggf. ablehnende Haltung der Eigenverwaltung/des Schutzschirmverfahrens begründet wird.

Der WA hat Anspruch auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einschließlich aller Anlagen sowie im Falle des Schutzschirmverfahrens auch auf die erforderliche Bescheinigung einer besonders qualifizierten Person, in der das Vorliegen der Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren dargelegt ist. Nach erfolgter Insolvenzeröffnung kann der WA den (G)BR bei der Erstellung einer Stellungnahme zu dem vom Insolvenzgericht vorgeprüften Insolvenzplan (§ 232 Abs. 1 Nr. 1 InsO) unterstützen.

Vertiefende und weiterführende Literatur

Bichlmeier, W. / Wroblewski, A., Das Insolvenzhandbuch für die Praxis. 4. Aufl., Bund-Verlag, Frankfurt a. M. 2016.

Bundesregierung-BMJV, Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2582), (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/101018_Bericht_BReg_Evaluieru ng_ESUG.pdf?_blob=publicationFile&v= 1)

Leidig, G. /Jordans, A. /Merzbach, /., Früherkennung von Unternehmenskrisen und Insolvenzgefahren, hrsg. v. Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V., Verleger-Ausschuss, Frankfurt am Main 2007.

Hofmann, M, Eigenverwaltung, ZIP-Praxisbuch, Köln 2013.
Kohlmann, St., Schutzschirmverfahren, ZIP-Praxisbuch, Köln 2014. 
Rendels, D. /Zabel, Insolvenzplan, ZIP-Praxisbuch 3,2. Aufl., Köln 2015.