Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen Partnerschaft der Ingenieure und beratenden Betriebswirte
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Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen

Wirtschaftsausschuss

Ein Wirtschaftsausschuss (WA) ist gemäß den Bestimmungen des BetrVG in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden. Seine Aufgabe ist es, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu informieren. Der Unternehmer hat ihm gegenüber umfangreiche Informationspflichten, die im § 106 BetrVG näher präzisiert sind.

Erfolgt die Information entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung, kann der Betriebsrat die wirtschaftlichen Informationen in vielfältiger Weise nutzen, z. B.:

  • Auswirkungen absehbarer wirtschaftlicher Entwicklungen auf die Arbeitnehmer werden für ihn beizeiten erkennbar.
  • Die Bedeutung und Dringlichkeit unternehmerischer Maßnahmen sowie die Ernsthaftigkeit etwaiger Drohungen des Arbeitgebers können besser eingeschätzt werden.
  • Der geeignete Zeitpunkt für die Geltendmachung von Betriebsratsforderungen - soweit diese von der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmens abhängig sind - kann besser beurteilt werden.

In der betrieblichen Praxis erfüllt der Unternehmer aber keineswegs immer die ihm durch Gesetz auferlegte Bringschuld in dem erforderlichen Maße. Regelmäßig müssen Wirtschaftsausschüsse zunächst auf ihre Rechte pochen, bis Information und Beratung im Wirtschaftsausschuss in der gewünschten Form erfolgen. Dabei kommt es in vielen Fällen zu Auseinandersetzungen. Streit entsteht insbesondere immer wieder über die Fragen

  • des erforderlichen Umfanges der Information
  • der Rechtzeitigkeit der Information
  • der Art und Weise der Information (schriftlich, mündlich, anhand von Unterlagen usw.)

Ein WA, dem die ihm zustehenden Rechte verweigert werden, hat durchaus Möglichkeiten, diese rechtlich einzufordern. Kommt es in den genannten Streitfragen zu keiner gütlichen Einigung, kann die Einigungsstelle nach §109 BetrVG zur Klärung der Meinungsverschiedenheit angerufen werden.

Dennoch gibt es nicht selten Unternehmen, in denen der Wirtschaftsausschuss eher ein Schattendasein führt und seine ihm durch den Gesetzgeber zugedachte Rolle nicht erfüllt. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Zu ihnen gehören

  • Verkennung der Bedeutung des WA durch den BR
  • Fehlende Qualifikation der WA-Mitglieder, die diese auch nicht durch Schulungsveranstaltungen ausgleichen.
  • unzureichende Kenntnis der Möglichkeiten, die Rechte des WA geltend zu machen
  • fehlende Konfliktbereitschaft des BR, wenn dem WA die ihm nach Gesetz zustehenden Rechte bestritten oder wenn diese missachtet werden.

Beratungsleistungen der forba

forba hat sehr umfangreiche Erfahrungen mit der WA-Arbeit. Im Zeitraum 1984/85 wurden im Rahmen eines Forschungsprojektes praktische Erfahrungen mit der WA-Arbeit in zahlreichen Unternehmen erhoben.

Seit vielen Jahren führt forba auch WA-Schulungen durch . forba Mitarbeiter waren in zahlreichen Einigungsstellenverfahren zur Thematik "Wirtschaftsausschuss" auf Seiten des BR als Beisitzer tätig.

Im Rahmen dieser Tätigkeit sind eine Reihe von Veröffentlichungen entstanden, die einen vertieften Einstieg in die Thematik erlauben.