Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen Partnerschaft der Ingenieure und beratenden Betriebswirte
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Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen

Gestaltung des Übergangs in den Ruhestand

Leseprobe

3. Mitbestimmungsrechte, -Prozeduren und -instrumente

3.1 Ausgangslage und die Bedeutung von Tarifverträgen

Die Regelung des Übergangs in den Ruhestand ist sowohl Aufgabe des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmervertreterinnen und -Vertreter. Deren Beteiligung beginnt bereits bei der Planung von Problemanalysen und von Maßnahmen. Dabei ist zunächst bedeutsam, ob es eine tarifliche Regelung zu der Frage der Übergänge in den Ruhestand gibt. Tarifliche Regelungen, wie sie z. B. in den Bereichen von IG Metall, IG BCE und ver.di abgeschlossen wurden, stellen Vorgaben dar, denen wegen des Tarifvorrangs eine entscheidende Bedeutung zukommt. Regelmäßig geben die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nur einen Rahmen vor, der dann durch die Betriebsratsorgane ausgefüllt werden kann (vgl. z.B. Tarifvertrag IG BCE Lebensarbeitszeit und Demografie). Sie haben Signalcharakter und bieten den zuständigen Betriebsratsorganen oft den Ansatzpunkt zum Einfordern von Maßnahmen und/oder zum Vereinbaren von Regelungen, die ohne eine tarifvertragliche Grundlage nicht erzwingbar wären. Tarifvertragliche Regelungen gibt es allerdings nicht in allen Branchen gleichermaßen. Deshalb sind auch die Chancen, in den Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages zu fallen, sehr unterschiedlich ausgeprägt (vgl. Fröhler u.a. 2013, S. 580ff.).

3.2 Planung von Problemanalysen und von Maßnahmen

Soweit nicht bereits tarifliche Vereinbarungen den Weg vorgeben, kann die Erstellung einer Problemanalyse oder die Planung von Maßnahmen zur Gestaltung der Übergänge in den Ruhestand vom Arbeitgeber oder auch von einem Betriebsratsorgan ausgehen. Möchte ein Betriebsrat initiativ werden und wird von seinem Arbeitgeber in dieser Frage nicht unterstützt oder gar blockiert, muss er zunächst seine diesbezüglichen Informations-, Beratungs- und ggf. weitergehenden Beteiligungsrechte überprüfen (vgl. Kap. 6.2). Da die Ausgangslage je nach Betrieb sehr unterschiedlich sein kann, empfiehlt es sich in Unternehmen mit mehreren Betrieben, wie in folgendem Beispiel betriebsbezogen vorzugehen.
»Die Konzerngesellschaften erstellen die Altersstrukturanalyse firmenbezogen nach Beratung mit den einzelnen Betriebsräten und dem Konzernbetriebsrat. Sie stellen die Ergebnisse und die dazu gehörenden Unterlagen den einzelnen Betriebsräten und dem Konzernbetriebsrat zur Verfügung. [...]

Die [AG], die Konzerngesellschaften, die einzelnen Betriebsräte und der Konzernbetriebsrat beraten gemeinsam die Schlussfolgerungen, die aus der Altersstrukturanalyse zu ziehen sind, sowie die abzuleitenden Maßnahmen einschließlich der Vorschläge der einzelnen Betriebsräte und des Konzernbetriebsrats. Halten die Konzerngesellschaften die Vorschläge für ungeeignet, haben sie dies zu begründen.«

SONSTIGE VERKEHRSDIENSTLEISTER, 010300/22/2006

3.3 Vereinbarungen zum Übergang in den Ruhestand

Die Möglichkeiten der Gestaltung des Übergangs in den Ruhestand werden meist in Vereinbarungen festgehalten. Diese regeln - wie in Kapitel 3.1 bereits für tarifvertragliche Regelungen dargestellt - nicht immer die Details, sondern manchmal nur die Rahmenbedingungen. Die nähere Ausgestaltung bleibt dann den Betriebsparteien überlassen. Sie kann sich z. B. auf die Festlegung der Anzahl von altersteilzeitberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beziehen.

»Arbeitgeber und Betriebsrat treten einmal jährlich zu Beratungen über die Personalplanung des Unternehmens zusammen. Anhand schriftlicher Unterlagen über die Personalentwicklung des Unternehmens legen Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils bis spätestens März eines Kalenderjahres die Anzahl der Mitarbeiter/-innen fest, die die Möglichkeit hätten, im darauf folgenden Kalenderjahr in die Altersteilzeit wechseln zu können.«

GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN, 030400/94/2005

Für den Fall, dass die Zahl der Anträge von Beschäftigten die Zahl der möglichen Altersteilzeitverträge übersteigt, werden in Tarifverträgen, Konzern- oder Gesamtbetriebsvereinbarungen oft Kriterien zur Auswahl von zu Begünstigenden festgelegt. Auch diese sind jedoch nicht immer abschließend und können dann durch örtliche Betriebsräte weiter ausgefüllt werden.

»In Ergänzung zu dieser Vereinbarung können auf örtlicher Ebene zwischen den Betriebsparteien weitere Kriterien in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung festgelegt werden.«

FAHRZEUGHERSTELLER KRAFTWAGEN, 030400/118/2010