Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen Partnerschaft der Ingenieure und beratenden Betriebswirte
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Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen

Hinzuziehung als Sachverständige

Die Rechtslage

"Der Betriebsrat kann bei Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist" § 80 Abs. 3 BetrVG.

Damit hat der Gesetzgeber anerkannt, dass es in bestimmten Problemsituationen erforderlich sein kann, dass der Betriebsrat zur Bewältigung des Problems einen Sachverständigen zu seiner Unterstützung hinzuzieht. Dies erfordert jedoch eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Kann eine solche Vereinbarung nicht erzielt werden, entscheidet das Arbeitsgericht gegebenenfalls im Rahmen einer "Einstweiligen Verfügung" über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Im Fall einer Betriebsänderung ist in Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten kein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über die Hinzuziehung des Sachverständigen erforderlich (vgl. §111 Satz 2 BetrVG).

Praktische Vorgehensweise bei der Bestellung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Der Betriebsrat sollte möglichst frühzeitig gegenüber dem Arbeitgeber klarstellen, dass er die Hinzuziehung eines Sachverständigen auf der Grundlage von § 80 Abs. 3 BetrVG für erforderlich hält. Mit frühzeitig ist der Zeitpunkt gemeint, an dem der Betriebsrat aufgrund einer ersten Information durch den Arbeitgeber erkennt, dass ein unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten relevantes Problem auf ihn zukommt, das er aus eigener Erkenntnis nicht ausreichend beurteilen und dessen Auswirkungen auf die Beschäftigten er nicht abschätzen kann.

Wenn der Betriebsrat damit rechnen muss, dass der Arbeitgeber Schwierigkeiten machen wird, wenn er die Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Sachverständigen einfordert, sollte der Betriebsrat vom Arbeitgeber zunächst alle Informationen und aussagefähigen Unterlagen einfordern, über die der Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt verfügt. Insbesondere sollte immer auch nach den zu erwartenden Auswirkungen auf die Beschäftigten gefragt werden. Für die Beantwortung sollte dem Arbeitgeber schriftlich eine Frist (von etwa 2 Wochen) gesetzt werden.

Nach Erhalt der Informationen (Beantwortung der Fragen, Unterlagen) sollte der Betriebsrat diese auswerten, seine sich aus der Auswertung ggf. ergebenden Fragen formulieren, die er von einem Sachverständigen beantwortet haben möchte und vom Arbeitgeber die Zustimmung zur Hinzuziehung eines solchen Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG schriftlich verlangen.

Die eigene Kompetenz verbessern

Gleichzeitig sollte sich der Betriebsrat bereits in die einschlägige Literatur einarbeiten und - sofern dies noch nicht aus früheren Anlässen geschehen ist - Mitglieder des Betriebsrats auf entsprechende einschlägige Seminare entsenden. Dies ist erforderlich, um gegebenenfalls später vor dem Arbeitsgericht darlegen zu können, dass sich der Betriebsrat vor der Hinzuziehung des Sachverständigen bemüht hat, die erforderliche Kompetenz anzueignen.

Erforderlichkeit des Sachverständigen begründen

Wenn der Arbeitgeber abschliessend informiert hat und auch die vom Arbeitgeber ggf. genannten internen Informationsquellen und betrieblichen Sachverständigen den Betriebsrat nicht zufrieden gestellt haben, sollte der Betriebsrat unter Angabe der Gründe, weshalb nun doch ein externer Sachverständiger hinzugezogen werden soll, vom Arbeitgeber die Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG unter Fristsetzung gefordert werden.

Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht

Weigert sich der Arbeitgeber, der Hinzuziehung des Sachverständigen zuzustimmen, sollte sich der Betriebsrat nicht scheuen, durch einen Rechtsanwalt beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Sachverständigen gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.

Vorgehensweise mit dem Sachverständigen absprechen

Da in der Regel die in Aussicht genommenen externen Sachverständigen mit der gerichtlichen Durchsetzung der Hinzuziehung von externen Sachverständigen über vielfältige Erfahrungen verfügen, ist es ratsam, sich mit diesen Personen zu beraten, welche Vorgehensweise den meisten Erfolg verspricht.

Kosten für die Beratung

Das Beratungsangebot enthält für die mit dem Betriebsrat abgesprochenen Arbeitsaufgaben eine Zeitabschätzung in Stunden oder Tagen. Die Kostensumme ergibt sich anschließend dem konkreten Umfang der Beratungstätigkeit.

Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers

Vor der Aufnahme der Beratungstätigkeit ist eine Kostenübernahmeerklärung durch den Arbeitgeber notwendig.