Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen Partnerschaft der Ingenieure und beratenden Betriebswirte
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Hinzuziehen eines Sachverständigen

Die Rechtslage

"Der Betriebsrat kann bei Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist" (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

Damit hat der Gesetzgeber anerkannt, dass es in bestimmten Problemsituationen erforderlich sein kann, dass der Betriebsrat zur Bewältigung des Problems einen Sachverständigen zu seiner Unterstützung hinzuzieht. Dies erfordert jedoch eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Kann eine solche Vereinbarung nicht erzielt werden, entscheidet das Arbeitsgericht gegebenenfalls im Rahmen einer "Einstweiligen Verfügung" über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG-Beschluss vom 17.3.1987 - AP-Nr. 29 zu § 80 BetrVG; BAG-Beschluss vom 4.6.1987 - AP-Nr, 30 zu § 80 BetrVG) muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen folgender Stufenplan durchlaufen werden (vgl. auch Wagner, J.: Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat, in: AiB 6/92, S. 318):

  • Zunächst muss die rechtzeitige und umfassende Information des Betriebsrates über den in Frage stehenden Problemkomplex erfolgen.
  • Sofern der Betriebsrat die Angelegenheit nun noch nicht abschließend beurteilen kann, muss er weitere Einzelauskünfte verlangen, wobei er die betrieblichen Informationsquellen umfassend ausschöpfen soll. Er darf daher die Unterrichtung durch betriebliche Fachkräfte nicht von vornherein ablehnen.
  • Weiterhin soll der Betriebsrat verpflichtet sein, sich notwendigen Sachverstand soweit wie möglich selbst anzueignen, etwa durch Besuch von Schulungsveranstaltungen, Selbststudium oder das Befragen eines sachkundigen Gewerkschaftssekretärs.
  • Schließlich soll der Betriebsrat dem Arbeitgeber genau benennen, auf welchem Gebiet und zu welchen Einzelfragen ihm dann noch immer Kenntnisse fehlen, die er durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen erlangen möchte.

Diese für die Betriebsräte nachteilige Rechtsprechung ist zu Recht als "intellektuelle Entmündigung von Betriebsräten durch das BAG" kritisiert worden (H. Wolter, in: Der Betriebsrat 1987, S. 649).

Im Fall einer Betriebsänderung ist in Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten kein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über die Hinzuziehung des Sachverständigen erforderlich [§111 Satz 2 BetrVG].

Praktische Vorgehensweise bei der Bestellung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Der Betriebsrat sollte möglichst frühzeitig gegenüber dem Arbeitgeber klarstellen, dass er die Hinzuziehung eines Sachverständigen auf der Grundlage von § 80 Abs. 3 BetrVG für erforderlich hält. Mit frühzeitig ist der Zeitpunkt gemeint, an dem der Betriebsrat aufgrund einer ersten Information durch den Arbeitgeber erkennt, dass ein unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten relevantes Problem auf ihn zukommt, das er aus eigener Erkenntnis nicht ausreichend beurteilen und dessen Auswirkungen auf die Beschäftigten er nicht abschätzen kann.

Wenn der Betriebsrat damit rechnen muss, dass der Arbeitgeber Schwierigkeiten machen wird, wenn er die Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Sachverständigen einfordert, sollte der Betriebsrat vom Arbeitgeber zunächst alle Informationen und aussagefähigen Unterlagen einfordern, über die der Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt verfügt. Insbesondere sollte immer auch nach den zu erwartenden Auswirkungen auf die Beschäftigten gefragt werden. Für die Beantwortung sollte dem Arbeitgeber schriftlich eine Frist (von etwa 2 Wochen) gesetzt werden.

Nach Erhalt der Informationen (Beantwortung der Fragen, Unterlagen) sollte der Betriebsrat diese auswerten, seine sich aus der Auswertung ggf. ergebenden Fragen formulieren, die er von einem Sachverständigen beantwortet haben möchte und vom Arbeitgeber die Zustimmung zur Hinzuziehung eines solchen Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG schriftlich verlangen.

Zwei Beispiele für Musterschreiben zur Hinzuziehung von Sachverständigen

Die eigene Kompetenz verbessern

Gleichzeitig sollte sich der Betriebsrat bereits in die einschlägige Literatur einarbeiten und - sofern dies noch nicht aus früheren Anlässen geschehen ist - Mitglieder des Betriebsrats auf entsprechende einschlägige Seminare entsenden. Dies ist erforderlich, um gegebenenfalls später vor dem Arbeitsgericht darlegen zu können, dass sich der Betriebsrat vor der Hinzuziehung des Sachverständigen bemüht hat, die erforderliche Kompetenz anzueignen.

Erforderlichkeit des Sachverständigen begründen

Wenn der Arbeitgeber abschliessend informiert hat und auch die vom Arbeitgeber ggf. genannten internen Informationsquellen und betrieblichen Sachverständigen den Betriebsrat nicht zufrieden gestellt haben, sollte der Betriebsrat unter Angabe der Gründe, weshalb nun doch ein externer Sachverständiger hinzugezogen werden soll, vom Arbeitgeber die Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG unter Fristsetzung gefordert werden.

Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht

Weigert sich der Arbeitgeber, der Hinzuziehung des Sachverständigen zuzustimmen, sollte sich der Betriebsrat nicht scheuen, durch einen Rechtsanwalt beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Sachverständigen gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.

Vorgehensweise mit dem Sachverständigen absprechen

Da in der Regel die in Aussicht genommenen externen Sachverständigen mit der gerichtlichen Durchsetzung der Hinzuziehung von externen Sachverständigen über vielfältige Erfahrungen verfügen, ist es ratsam, sich mit diesen Personen zu beraten, welche Vorgehensweise den meisten Erfolg verspricht.

Kosten für die Beratung

Das Beratungsangebot enthält für die mit dem Betriebsrat abgesprochenen Arbeitsaufgaben eine Zeitabschätzung in Stunden oder Tagen. Die Kostensumme ergibt sich anschließend dem konkreten Umfang der Beratungstätigkeit.