Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen Partnerschaft der Ingenieure und beratenden Betriebswirte
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Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen

Mobile Arbeit

Was ist mobile Arbeit / alternierende Telearbeit

Im Zusammenhang mit der mobilen Arbeit werden häufig die Begriffe Homeoffice und alternierende Telearbeit verwendet. Diese sind gegenüber der mobilen Arbeit abzugrenzen. Auch bei Tätigkeiten die überwiegend an einem Büroarbeitsplatz ausgeübt werden, besteht zunehmend die Möglichkeit, dass diese Tätigkeiten mithilfe technischer Einrichtungen (z.B. PC, Tablet, Smartphone) auch außerhalb des klassischen Büros (Betriebe) erfolgen können. Wird dieses umgesetzt, spricht man inzwischen auch von mobiler Arbeit. Davon abzugrenzen sind die Bereiche der traditionellen mobilen Arbeit unter anderem im Außendienst, Service und Vertrieb. Letztlich haben alle diese Begriffe eines gemeinsam: die ortsunabhängige Erbringung der Arbeitsleistung durch Arbeitnehmer*innen.

Während für einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Telearbeitsplatz die Arbeitsstättenverordnung beachtet werden muss, gelten deren Bestimmungen für das „mobile Arbeiten" hingegen nicht zwingend. Bei der Umsetzung der mobilen Arbeit sind jedoch die geltenden Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetze sowie weitere kollektivrechtliche Regelungen zu den Arbeitsbedingungen einzuhalten. Zusätzlich sind Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer*innen in mobiler Arbeit erforderlich.

Leistungen der forba

Die Berater der forba haben bereits vielfach die Einführung von mobiler Arbeit oder die Anpassung bestehender Systeme als technische- und/oder wirtschaftliche Sachverständige begleitet.

Dabei kommt es neben den technischen und arbeitswissenschaftlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit mobiler Arbeit, auch auf eine personalwirtschaftliche und arbeitszeitorientierte Umsetzung an.

Die forba unterstützt Betriebsräte/Personalräte dabei, dass bei der Einführung von mobiler Arbeit die Interessen der Arbeitnehmer*innen in den Focus rücken und effektiv geschützt werden. So soll die Gestaltungssouveränität der Arbeit und der Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmer*innen gewahrt werden. Ebenso sind Fragen des Datenschutzes, der Vermeidung von Arbeitsverdichtung, Ausstattung der mobilen Arbeitsplätze und der Beteiligung des Betriebs-/Personalrats zu berücksichtigen.

Regelungsbedarfe

Die Einführung von mobiler Arbeit hat viele Berührungspunkte mit zentralen Punkten der betrieblichen Mitbestimmung.
Dies gilt zum Beispiel für Fragen der Arbeitszeitregelung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG). Häufig finden sich in Betrieben Gleitzeitmodelle bei denen die Zeiterfassung mit einem Arbeitszeiterfassungssystem (Stempeluhren etc.) erfolgt. Dabei müssen entsprechende elektronische Möglichkeiten der Zeit- und Leistungserfassung berücksichtigt werden. Diese unterliegen dann den Mitbestimmungsrechten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Weiterhin stellt sich die Frage des Umfangs der mobilen Arbeit. Wird die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit am Präsenzarbeitsplatz überwiegend als mobile Arbeitszeit im „Homeoffice" durchgeführt, möchten Arbeitgeber gerne den Flächenbedarf für Büroräume neu bewerten. Damit entsteht ein Spannungsfeld zwischen dem Büroarbeitsplatz der den rechtlichen Vorschriften zur Ausgestaltung von Arbeitsplätzen entspricht und dem nicht regulierten mobilen Arbeitsplatz.

Auch die Arbeitsorganisation und die Führungsmechanismen sind im Rahmen der mobilen Arbeit anzupassen. Sowohl die klassische Führungsarbeit wie auch die Zusammenarbeit im Team können in diesem Zusammenhang an IT-basierte und mobile Lösungen angepasst werden. Bei der Einführung oder Änderung von solchen IT-Systemen spielt die Mitbestimmung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle durch technische Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) eine wesentliche Rolle.

Regelungsmöglichkeiten

Mobile Arbeit wird regelmäßig in einer eigenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt. Diese regelt die Arbeitsbedingungen, Zugangsvoraussetzungen und technischen wie arbeitsorganisatorischen Bedingungen unter denen mobile Arbeit stattfinden kann. Abweichend dazu ist es auch denkbar, dass bestehende Betriebsvereinbarungen, zum Beispiel zur Arbeitszeit oder zur Arbeitsplatzgestaltung um Aspekte der mobilen Arbeit erweitert werden. Welcher der Regelungsansätze für die unternehmensspezifische Situation in Frage kommt, ist eine der wesentlichen Fragestellungen die in der Beratung der forba geklärt wird.

Im Rahmen der Corona-Krise führen viele Unternehmen mobile Arbeit oder Homeoffice ein. Eine solch kurzfristige Umsetzung für dieses komplexe Thema ist fundiert kaum möglich. Die kurzfristige Umsetzung sollte immer befristet werden. Die forba unterstützt Betriebs- und Personalräte bei der Gestaltung dieser Regelungen.

Durchsetzung der Interessen

Arbeitnehmer*innen haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, mobil zu arbeiten. Nach dem BetrVG besteht auch kein Initiativrecht des Betriebsrats zu dessen Einführung. Möchte der Arbeitgeber seinerseits mobiles Arbeiten einführen, sind Mitbestimmungsrechte des Betriebs- oder Personalrats zwingend vor der Einführung zu beachten. Im Rahmen von Verhandlungen kann der Betriebs- oder der Personalrat dann eigene Vorstellungen einbringen, die die Bedürfnisse der Beschäftigten stärker berücksichtigen. Die Mitbestimmungsrechte sollten genutzt werden, um hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation, verbindliche und für die Arbeitnehmer*innen vorteilhafte Regelungen durchzusetzen.