Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen Partnerschaft der Ingenieure und beratenden Betriebswirte
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Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen

Altersteilzeit

Eine Möglichkeit zum gleitenden Übergang in den Ruhestand

Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand wurden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer neue Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit geschaffen. Zielsetzung ist es, ältere Arbeitnehmer/innen einen Anreiz zu einer vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zu gewähren.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersteilzeit ist, dass Arbeitnehmer/innen nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres ihre bisherige Arbeitszeit auf die Hälfte vermindern. Diese Möglichkeit besteht jetzt auch für Teilzeitbeschäftigte. Für die Verteilung der halbierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit gibt es keine besonderen Vorschriften. I.d.R. erfolgt die Verteilung im Rahmen des so genannten Blockzeitmodells, d.h., dass beispielsweise bei einem 5-jährigen Altersteilzeitvertrag die Verteilung in der Form vorgesehen ist, dass in der ersten Hälfte der Vertragslaufzeit im Umfang der bisherigen Arbeitszeit unverändert weitergearbeitet wird und dann in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitvertrages eine vollständige Freistellung von der Arbeit erfolgt.

Während der ersten Hälfte des Altersteilzeitvertrages (Arbeitsphase) erhalten Teilzeitbeschäftigte dann die Hälfte ihrer bisherigen Bruttobezüge, sodass infolge der nicht reduzierten Arbeitszeit der tatsächliche Entgeltanspruch höher ist das gewährte Altersteilzeitbrutto. Aus dieser Differenz baut sich während der Arbeitsphase ein Wertguthaben auf, aus dem dann die Fortzahlung des Altersteilzeitbruttoentgeltes während der Freistellungsphase finanziert wird.

Wesentlich ist auch, dass das Altersteilzeitbruttoentgelt nach den gesetzlichen Bestimmungen um 20% vom Arbeitgeber aufzustocken ist, aber in jedem Fall ein Aufstockungsbetrag zu leisten ist, sodass mindestens 70% des pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit erreicht werden. In vielen Fällen sehen tarifliche oder betriebliche Regelungen jedoch eine höhere Entgeltaufstockung vor. Ferner hat der Arbeitgeber erhöhte Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Bezugsbasis für diese Beitragsaufstockung sind 90% des bisherigen Arbeitsentgeltes.

Nachteilig für die Altersteilzeitarbeitnehmer ist jedoch, dass in vielen Fällen die Altersteilzeitverträge so geschlossen werden, dass mit der Vollendung des 60. Lebensjahres das Altersteilarbeitsverhältnis beendet wird, da dann der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbezuges (unter Beachtung der jeweiligen rentenrechtlichen Voraussetzungen) erreicht ist. Allerdings ist die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente wegen Altersteilzeit mit einem wesentlichen Nachteil gegenüber dem Eintritt in die gesetzliche Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres verbunden: Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges wird eine Rentenminderung in Höhe von 0,3% auf den bisher erworbenen Rentenanspruch in Abzug gebracht. Dieser wirtschaftliche Nachteil erfordert einen finanziellen Ausgleich durch Abfindungszahlung, weil festzustellen ist, dass viele Arbeitnehmer/innen mit einem eher geringen Rentenanspruch eine solche Rentenminderung nur schwer verkraften können.

Bedeutung für die Beschäftigten und für den Betriebsrat

In vielen Branchen gibt es inzwischen Tarifverträge zur Altersteilzeit, die die Inanspruchnahme von Altersteilzeit über die skizzierten gesetzlichen Bestimmungen hinaus regeln. Dort, wo die Tarifverträge betriebliche Gestaltungsspielräume gelassen haben oder aber wo mangels Tarifbindung diese Tarifverträge keine Geltung entfalten, ist der Betriebsrat gut beraten, betriebliche Regelungen zur Altersteilzeit mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Inhalte solcher Regelungen sind u.a. folgende Aspekte:

  • personeller, örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
  • Modalitäten zur Einführung der Altersteilzeit
  • Modalitäten zur Entscheidung über Arbeitnehmeranträge zur Altersteilzeit
  • Modalitäten für den Abschlusseines Altersteilzeitvertrages
  • Anrechtsklauseln für bestimmte Arbeitnehmergruppen
  • Verteilungsmodelle für die Arbeitzeit
  • Regelungen zum Urlaub und zum Urlaubsgeld
  • Regelungen für den Krankheitsfall
  • Regelungen zur Aufstockung des Alterszeitentgelte
  • Regelungen zur Aufstockung des Rentenbeitrages
  • Gleichstellungsregelungen bei Einmalzahlungen
  • Regelungen zur Vermeidung von Nachteilen bei der betrieblichen Altersversorgung
  • Entgeltnachzahlung bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit
  • Regelungen zum Ausgleich von Nachteilen durch vorzeitigen Rentenbezug

Beratungsleistungen der forba

Die forba-Partnerschaft bietet auch Beratungen zum Thema Altersteilzeit an. Im Vordergrund stehen hier Fragen der inhaltlichen Gestaltung von Regelungen zwischen den Betriebsparteien (keine rentenrechtliche Beratung für Einzelfälle). Die verschiedenen inhaltlichen Aspekte sind im vorherigen Abschnitt bereits aufgelistet. Im Wesentlichen konzentriert sich die Beratung der forba auf Fragen der wirtschaftlichen Folgen für die Beschäftigten und auf Fragen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit von inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten für das Unternehmen.

Bezüglich der Erforderlichkeit einer Abfindungszahlung zwecks Ausgleich oder Milderung der Rentennachteile infolge des o.g. Rentenabschlages lassen sich die zukünftigen Rentennachteile berechnen und als Gegenwartswert darstellen. Eine Abfindungszahlung in Höhe dieses Gegenwartswertes zu einem Durchschnittszins angelegt (z.B. bei einer Bank, einer Versicherung oder einem Investmentfonds) bringt dann rechnerisch eine monatliche Zahlung, die dem ermittelten Rentennachteil entspricht.

Beratungserfahrung der forba-Mitarbeiter

Altersteilzeit spielt auch im Zusammenhang mit Betriebsänderungen und der Frage, wie durch einen sozialverträglichen Übergang in den Ruhestand ältere Arbeitnehmer/innen Arbeitsplätze für jüngere frei machen können, eine wichtige Rolle. Darüber hinaus war die forba-Partnerschaft auch an dem Abschluss einer konzernweiten Regelung zum Thema Altersteilzeit bei einer großen Bankengruppe beteiligt.