Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen Partnerschaft der Ingenieure und beratenden Betriebswirte
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Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen

Vorteile unternehmens- oder betriebsspezifischer Seminare

  • Da die Seminare i.d.R. unternehmens- und betriebsspezifisch durchgeführt werden, ergibt sich, dass Betriebsratsgremien sehr oft vollständig oder nahezu vollständig an den Seminaren teilnehmen. Dies ist eine gute Voraussetzung für einheitliche Positionen und Entscheidungen nach dem Seminar.
  • Dies führt dazu, dass die unternehmens- und betriebsspezifischen Besonderheiten und Problemlagen bei der Behandlung der Themen in den Vordergrund gestellt und jeweils so berücksichtigt werden können, dass für die Teilnehmer/innen eine hohe Praxis- und Umsetzungsrelevanz gegeben ist.
  • Durch den unternehmens- und betriebsspezifischen Bezug der Seminare ist es uns möglich, viele Seminarthemen mit Originalunterlagen aus den Unternehmen und Betrieben zu behandeln, so dass die Teilnehmer/innen den "richtigen Umgang mit ihren eigenen Unterlagen" unter Anleitung trainieren können. Die Mitarbeiter der forba unterliegen bei solchen Seminaren selbstverständlich der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 79 BetrVG.
  • Die Seminare der forba Partnerschaft zielen nicht nur auf Kenntnisvermittlung sondern sind vor allen auf themenbezogene Problemlösungen hin orientiert. Die Seminarteilnehmer/innen erarbeiten oft mit den Referenten zusammen Ansatzpunkte und Regelungsvorschläge zur Lösung vorhandener Probleme, Vorgehensweisen und Alternativen können unter inhaltlichen und taktischen Gesichtspunkten gemeinsam diskutiert und entschieden werden. Die Referenten der forba Partnerschaft verfügen über dementsprechende Moderationserfahrungen. Zielsetzung ist eine hohe Umsetzungsrelevanz für die Seminarinhalte.
  • Diese Besonderheiten bei den Seminaren der forba Partnerschaft führen dazu, dass eine Sacherständigentätigkeit gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG und die Durchführung eines besonderen Seminars auf Anforderung häufig als alternative Vorgehensweisen zu betrachten sind. Die Sachverständigentätigkeit nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist vor allem dann geboten, wenn es um die Ausarbeitung einer dringlichen Problemlösung geht, die den Einsatz des Beraters auch vor Ort, also in dem Unternehmen oder Betrieb, erforderlich werden lässt. In den Fällen, in denen sich der GBR/BR möglichst frühzeitig auf ein erkennbares Problem oder eine erkennbare Aufgabe vorbereiten möchte oder aber die Ablehnung eines Sachverständigen durch den Arbeitgeber zu befürchten ist, ist eine Seminarausschreibung nach § 37 Abs. 6 BetrVG oft der schnellere und rechtlich sichere Weg, wie sich die Arbeitnehmerseite externe Unterstützung verschaffen kann.