Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen Partnerschaft der Ingenieure und beratenden Betriebswirte
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Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen

Erzwingbare Einigungsstellenverfahren

Nr. Regelungsgegenstand Anrufen
kann


AG BR
A ) Verfahren zur Wahrung der Organisationsrechte des Betriebsrates
1

§ 37 Abs.6
Satz 4 u.5
Abs. 7 Satz 3

Der Arbeitgeber hält die betriebliche Notwendigkeit bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme von BR -Mitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für nicht Ausreichend berücksichtigt

X -
2

§ 38 Abs.2
Satz 5 bis 7

der Arbeitgeber hält den Beschluss des BR über die Freistellung seiner Mitglieder von der beruflichen Tätigkeit für sachlich unbegründet

X -
3

§ 39 Abs.1
Satz 2 u. 3

zwischen AG und BR kommt eine Einigung über Zeit und Ort der Sprechstunden während der Arbeitszeit nicht zustande

X X
4

§ 47 Abs.6

zwischen AG und GBR kommt eine Einigung über die Mitgliederzahl im GBR nicht zustande

X X (GBR)
5

§ 55 Abs. 4
i.V.m.
§ 47 Abs.6

zwischen Konzernleitung und dem KBR kommt eine Einigung über die Mitgliederzahl im KBR nicht zustande

X X (KBR)
6

§ 65 Abs.1
i.V.m. § 37

nach Ansicht des AG sind bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme von Mitgliedern der Jugendvertretung an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt

X -
7

§ 69 Satz 2
i.V.m.
§ 39 Abs.1

zwischen AG und BR kommt eine Einigung über Ort und Zeit der Sprechstunde der Jugendvertretung nicht zustande

X X
8

§ 72 Abs. 6

zwischen AG und GBR kommt eine Einigung über die Mitglieder zahl der Gesamtjugendvertretung nicht zustande

X X (GBR)
B) Verfahren zur Berechtigung von Arbeitnehmerbeschwerden
9

§ 85 Abs. 2

zwischen AG und BR bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers

- X

C)

Verfahren zu sozialen Angelegenheiten
10

§ 87 Abs. 2

zwischen AG und BR kommt es zu keiner Einigung über die Regelung einer der in § 87 Abs. 1 aufgezählten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (vgl. Abschnitt 2.1.3. Übersicht 3)

X X
D) Verfahren zur Gestaltung der Arbeitsorganisation
11

§ 91 Satz 2

der BR kann sich mit seiner Forderung nach angemessenen Maßnahmen zur Abwendung, zur Milderung oder zum Ausgleich von gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen offensichtlich widersprechenden Belastungen von Arbeitnehmern gegenüber dem AG nicht durchsetzen

X X
E) Verfahren zu personellen Angelegenheiten
12

§ 94 Abs. 1

zwischen AG und BR kommt eine Einigung über den Inhalt der Personalfragebogen nicht zustande

X X
13

§ 94 Abs. 2

zwischen AG und BR kommt eine Einigung über die persönlichen Angaben in den schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein im Betrieb verwendet werden, und die allgemeinen Beurteilungsgrundsätze nicht zustande

X X
14

§ 95 Abs. 1

in Betrieben mit 1000 oder weniger AN stimmt der BR nicht den vom Arbeitgeber aufgestellten Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen zu

X -
15

§ 95 Abs. 2

in Betrieben mit mehr als 1000 AN kommt eine Einigung über die vom AG und BR vorgeschlagenen Auswahlrichtlinien nicht zustande

X X
16

§ 98 Abs. 4

zwischen AG und BR kommt eine Einigung über die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung oder die vom BR für betriebliche oder außerbetriebliche Berufsbildungsmaßnahmen vorgeschlagenen AN nicht zustande

X X
F) Verfahren zu den Informationsrechten des Wirtschaftsausschusses
17

§ 109

AG und BR können sich nicht darüber einigen, ob eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens entgegen dem Verlangen des WA nicht, nicht rechtzeitig oder nur genügend erteilt ist

X X
18

§ 112
Abs. 2 u. 4

zwischen AG und BR kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande

X X

Abkürzungen:
AG = Arbeitgeber
AN = Arbeitnehmer
BR = Betriebsrat
GBR = Gesamtbetriebsrat
KBR = Konzernbetriebsrat
WA = Wirtschaftsausschuss
i.V.m. = in Verbindung mit