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Handbuch Wirtschaftsausschuss

Cover der Veröffentlichung

Leseprobe

»Geplant wird bei uns ganz anders!« – Unternehmensplanung und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigten

Inhaltsübersicht

  1. Warum muss der Wirtschaftsausschuss über die Unternehmensplanung Bescheid wissen?
  2. Wie planen Unternehmer?
  3. Der Planungsprozess
  4. Die strategische Planung
  5. Die operative und taktische Planung
  6. Überblick
  7. Investitionsplanung
  8. Personalplanung
  9. Was muss der Wirtschaftsausschuss über die Planung im Unternehmen wissen?

1. Warum muss der Wirtschaftsausschuss über die Unternehmensplanung Bescheid wissen?

Bevor wir diese Frage beantworten können, müssen wir erst festhalten, was Planung ist und welche Bedeutung sie für den Unternehmer hat.

Jeder Unternehmer, zumindest jeder rational handelnde Unternehmer, setzt sich Ziele und überlegt, mit welchen Maßnahmen er diese Ziele am Besten erreichen kann. Strebt der Unternehmer z.B. eine Erhöhung seines Gewinns um 10% an, dann überlegt er im nächsten Schritt, ob dieses Ziel besser durch eine Ausweitung des Umsatzes oder durch Senkung der Produktionskosten oder beides erreicht werden kann. Für welche dieser Maßnahmen sich der Unternehmer entscheidet, hängt u. a. davon ab, wie die Absatzchancen beurteilt werden und welche Rationalisierungspotenziale vorhanden sind. Diesen Prozess des Überlegens, d.h. der gedanklichen Vorbereitung auf die Zukunft, nennt man Planung. Am Ende eines jeden Planungsprozesses steht als Ergebnis ein bestimmter Plan. In diesem Plan sind die angestrebten Ziele und die jeweils durchzuführenden Maßnahmen für alle Entscheidungsträger des Unternehmens verbindlich festgelegt. Mit dieser Festlegung der zukünftigen Unternehmensentwicklung sind gleichzeitig auch die Auswirkungen auf die Beschäftig, ten mitgeplant.

Grundsätzlich kann man sagen, dass es keine Unternehmungen und keine Betriebe gibt, die nicht planen. Planung betreibt z.B. der Handwerksmeister wenn er überlegt, welcher Geselle wann in welchem Haushalt eine Reparatur vornehmen soll (letztlich ist dies bereits eine Form der Personalplanung). Planung betreibt der Einzelhändler, wenn er überlegt, welche Produkte in welcher Menge zu welchem Zeitpunkt angeboten werden sollen (dies ist eine Form von Beschäftigungs- und Absatzplanung). Und Planung betreibt auch die Konzernspitze, wenn sie überlegt, ob Investitionen unter welchen Voraussetzungen in welchen Unternehmen getätigt oder unterlassen werden sollen, ob Beteiligungsinvestitionen durchgeführt werden oder mehr Geld in Forschung und Entwicklung gesteckt oder die Produktions-Struktur verändert werden soll usw.

Planung ist aus folgenden Gründen für einen Unternehmer unverzichtbar:

  • Planung dient dazu, das Risiko von Fehlentscheidungen zu mindern und die Erfolgswahrscheinlichkeit, das Gewinnziel zu erreichen, zu erhöhen.
  • Planung dient dazu, Risiken und Erfolgschancen aufzudecken und kalkulierbar zu machen.
  • Planung dient dazu, Voraussetzungen für künftiges Handeln zu schaffen.
  • Maßnahmen, Mittel und Wege zur zukünftigen Gewinnverwirklichung sollen festgelegt werden.
  • Planung dient dazu, eine rasche Anpassung an veränderte Bedingungen zu sichern. Dies ist häufig nur möglich, wenn durch die Planung das Ziel und die Maßnahmen bestimmt wurden. Nur dann kann ein Vergleich von Soll-Vorstellungen und Ist-Zustand zu unternehmerischen Handlungskonsequenzen führen.

Der unternehmerische Planungsprozess vollzieht sich in mehreren logisch aufeinander aufbauenden Stufen. Im Folgenden ist das 6-Stufen-Schema der Systemgestaltung aus dem REFA-Standardprogramm wiedergegeben, das auch dem Betriebsverfassungsgesetz-Kommentar von FESTL (Rn. 56 zu § 80 BetrVG) zugrunde liegt (vgl. Übersicht 30).

Der Planungsprozess
Übersicht 30:
Der Planungsprozess (6-Stufen-Schema des REFA-Standardprogramms)

In der Praxis werden diese Stufen nicht nur einmal durchlaufen, sondern es finden Rücksprünge statt, so dass einzelne Planungsstufen auch mehrmals durchlaufen werden. Dabei konkretisieren sich zugleich auch zunehmend die Alternativen.

Am Ende des Planungsprozesses steht die Entscheidung darüber, welche wirtschaftlichen Maßnahmen wann durchgeführt werden sollen. Da diese Maßnahmen in der Regel (häufig negative) Auswirkungen auf die Beschäftigten haben, ergibt sich für die Interessenvertretung folgende Situation: Der Unternehmer ist in seinen wirtschaftlichen Entscheidungen autonom, d.h., die Interessenvertretung hat keine (erzwingbaren) Mitbestimmungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Bei den Auswirkungen wirtschaftlicher Entscheidungen im personellen und sozialen Bereich hingegen verfügt die Interessenvertretung über eine ganze Reihe erzwingbarer Mitbestimmungsrechte. Wenn die Interessenvertretung z. B. frühzeitig weiß, welche Gefahren den Beschäftigten bei der Durchführung der geplanten wirtschaftlichen Maßnahmen drohen, ist sie besser in der Lage, ihre Mitbestimmungsrechte im personellen und sozialen Bereich wirksam wahrzunehmen. Im günstigsten Fall kann dies sogar dazu führen, dass der Unternehmer in Kenntnis der Art und Weise, wie die Interessenvertretung ihre Mitbestimmungsrechte im personellen und sozialen Bereich wahrnehmen wird, seine Planung im Sinne einer besseren Berücksichtigung der Beschäftigteninteressen ändert.

Eine realistische Chance der Einflussnahme der Interessenvertretung auf die Unternehmensplanung im Interesse der Beschäftigten besteht im Wesentlichen unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Interessenvertretung muss glaubwürdig Widerstand gegen die Durchführung von geplanten Maßnahmen, die zu einer Gefährdung von Arbeitnehmerinteressen führen, ankündigen (z.B. Entfaltung von Gegenmacht durch betriebliche Öffentlichkeitsarbeit, Dienst nach Vorschrift usw.; Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mitbestimmungsrechte im personellen und sozialen Bereich).
  • Es muss für den Unternehmer zumindest eine Alternative zur geplanten Maßnahme geben, die zwar vermutlich weniger profitabel, dafür aber für die Beschäftigten eher akzeptabel ist.

Für die Interessenvertretung ist es wichtig zu wissen, dass der Unternehmer im Rahmen des Planungsprozesses in aller Regel aus mehreren Alternativen diejenige auswählt, die für ihn am rentabelsten ist. Auswahlkriterium ist für den Unternehmer die einzelwirtschaftliche (betriebswirtschaftliche) Rentabilität, die wesentlich von der Kostenseite beeinflusst wird. Häufig erwiesen sich deshalb solche Alternativen am rentabelsten, die mit wenig Personal auskommen und damit nur geringe Personalkosten verursachen. Aus gesamtwirtschaftlicher (volkswirtschaftlicher) Sicht und aus der Sicht der Beschäftigten wären hingegen Alternativen vorzuziehen, die sich positiv auf die Beschäftigung auswirken. Der Unternehmer hat jedoch ein Interesse daran, die für ihn rentabelste Alternative als die einzig mögliche darzustellen. Damit muss und kann sich die Interessenvertretung jedoch nicht zufrieden geben. Sie hat ein Recht darauf, dass ihr alle in Erwägung gezogenen Alternativen dargestellt werden (vgl. DKK. § 106 Rn. 44).

Die Chance, dass der Unternehmer die aus seiner Sicht zunächst weniger rentable Alternative wählt, ist umso größer, je geringer die damit verbundene Profiteinbuße (im Vergleich zur rentabelsten Alternative) ist und je höher er die Kosten einschätzt, die ihm entstehen können, wenn er versucht, seine ursprünglich favorisierte Alternative gegen den Widerstand der Belegschaft und des Betriebsrates durchzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Durchsetzungskosten (z.B. Kosten eines Sozialplans, Kosten der Durchführung von außerordentlichen Betriebs- und Abteilungsversammlungen usw.) kann es vorkommen, dass die Verteuerung der ursprünglich rentabelsten Alternative dazu führt, dass sich nunmehr eine Alternative aus etwas geringerer Rentabilität, aber höherer Akzeptanz bei den Beschäftigten auch als die betriebswirtschaftlich günstigste erweist.

Dem WA mit seinen umfassenden Informations- und Beratungsrechten in wirtschaftlichen Angelegenheiten kommt hier besondere Bedeutung zu. Denn der Unternehmer ist verpflichtet, dem WA schon so frühzeitig über seine in Aussicht genommenen Maßnahmen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf alle Beschäftigten zu informieren, dass der WA sein Beratungsrecht auch tatsächlich ausüben kann (vgl. Anhang IV/5). Das setzt voraus, dass das Management zum Zeitpunkt der Information des WA noch keine endgültige Entscheidung über die Unternehmensplanung getroffen hat. Nach FESTL hat die Information im Rahmen der Stufe 4 des REFA-Standardprogramms zu erfolgen - zu einem Zeitpunkt also, zu dem noch mehrere Planungsalternativen zur Verfügung stehen.

Allerdings wäre es ausgesprochen naiv anzunehmen, der Unternehmer würde seiner gesetzlichen Verpflichtung zur unaufgeforderten, rechtzeitigen und umfassenden Information des WA ohne weiteres nachkommen. Die Praxis zeigt, dass der Unternehmer relativ unbehelligt von der Interessenvertretung seine Informationspflichten verletzen kann (vgl. Abschn. 12.1). Es kommt deshalb darauf an, dass die Interessenvertretung den Unternehmer zwingt, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Planungen frühzeitig offen zu legen und mit dem WA zu beraten.

Jeder, der dies schon einmal versucht hat, weiß, dass dies ein hartes Stück Arbeit ist. Als Gegenargumente bekommt man dann zu hören:

  • »Sie wissen doch, wir haben eine auftragsorientierte Fertigung, da kann man gar nicht planen.«
  • »In unserer Branche ist die wirtschaftliche Entwicklung so unübersichtlich und unsicher, da kann man doch gar nicht planen.«
  • »Planung? - Das ist doch nur etwas für Großunternehmen mit entsprechenden Expertenstäben!«
  • »So, wie Sie sich das vorstellen, geht das bei uns nicht. Geplant wird bei uns ganz anders!«

Mit solchen oder ähnlichen Antworten müssen vor allem WA-Mitglieder kleinerer und mittlerer Unternehmen rechnen, wenn sie den Unternehmer nach der Unternehmensplanung für die nächsten Jahre fragen. Man muss sich jedoch damit nicht abfinden: Handelt es sich doch durchweg um Schutzbehauptungen des Unternehmers, damit er seine Planungen gegenüber dem WA nicht offen legen muss. Denn natürlich wird auch bei auftragsorientierter Fertigung geplant. Wie sonst könnte der Unternehmer z.B. eine neue Maschine mit einer ganz bestimmten Kapazität bestellen, wo er doch angeblich gar nicht weiß, ob er sie auch auslasten kann? Diese Behauptung ist meist schon vom Tisch, wenn die Interessenvertretung darlegen kann, dass in der Vergangenheit noch in jedem Monat ein bestimmtes Niveau des Auftragsbestandes erreicht wurde, und sie den Unternehmer auffordert, doch einmal plausibel die Gründe darzulegen, die zu einer völlig anderen Beurteilung der zukünftigen Auftragslage zwingen. Je unübersichtlicher und unsicherer die wirtschaftliche Entwicklung einer Branche ist, desto unverzichtbarer ist Planung. Ohne Planung wäre eine rasche Anpassung an veränderte Bedingungen gar nicht möglich! Planung ist nicht nur etwas für Großunternehmen. Im Unterschied zu kleinen Unternehmen planen Großunternehmen in der Regel anders, nämlich formalisierter, umfassender und langfristiger. Das könnte auch mit der Behauptung, »geplant wird bei uns ganz anders«, gemeint sein. In einem solchen Fall sollte die Interessenvertretung ganz einfach höflich, aber bestimmt darauf bestehen, dass ihr das Planungssystem des Unternehmens erläutert wird (vgl. hierzu die Fragen in Übersicht 60). Dabei wird sich sehr schnell herausstellen, dass die praktizierte Planung so viel »anders« gar nicht ist.