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Die Einigungsstelle

Cover der Veröffentlichung

Vorbemerkungen

Interessenkonflikte

Unternehmerische Entscheidungen können oft negative Auswirkungen auf die Beschäftigten haben. Aufgabe und Pflicht des Betriebsrats ist es, zu versuchen, diese Auswirkungen zu verhindern oder zumindest abzuschwächen. Aufgrund der gegensätzlichen Interessenlagen des Arbeitgebers auf der einen und des Betriebsrats auf der anderen Seite sind Konflikte unvermeidlich. Dabei befindet sich der Arbeitgeber in einer ungleich besseren Position als die Beschäftigten und ihr Betriebsrat. Durch sein Direktionsrecht ist er in vielen Fällen in der Lage, seine Interessen weitestgehend durchzusetzen. Lediglich in einem eng begrenzten Bereich sieht das Betriebsverfassungsgesetz gleichberechtigte Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vor. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber in diesem Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung sein Direktionsrecht nicht ohne Zustimmung durch den Betriebsrat ausüben darf. Tut er dies dennoch, so handelt er rechtswidrig!

Initiativrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann in diesem Bereich auch selbst die Initiative ergreifen und vom Arbeitgeber die Durchführung bestimmter Maß nahmen verlangen. Solange jedoch Arbeitgeber und Betriebsrat hierüber keine Einigung gefunden haben, braucht der Arbeitgeber auch nicht tätig zu werden.

Verhandlungsverpflichtung der Betriebsparteien

Das Betriebsverfassungsgesetz ist trotz des in unserem Wirtschaftsssystem angelegten strukturellen Interessenkonflikts zwischen Kapital und Arbeit von einer sozialpartnerschaftlichen Vorstellung geprägt, die grundsätzlich von der Vorstellung einer "vertrauensvollen Zusammenarbeit" (§ 2 Abs. 1 BetrVG) ausgeht. Beide Seiten sind hierbei verpflichtet, mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Aber wie geht es nun in solchen Fällen weiter, in denen eine Einigung wegen den aus unterschiedlichen Interessenlagen resultierenden Meinungsverschiedenheiten der beiden Betriebsparteien nicht zustande kommt?

Wirtschaftsfriedliche Konfliktaustragung

In diesen Fällen sieht das Betriebsverfassungsgesetz vor, dass die Meinungsverschiedenheiten unter Verzicht auf Arbeitskampf maßnahmen beigelegt werden. Der Gang zum Arbeitsgericht ist nicht nur umständlich und oft zeitaufreibend, sondern in diesen Fällen auch wenig sinnvoll. Denn hier geht es nicht darum, "wer recht hat", sondern um das Zustandebringen praktikabler Regelungen für konkrete betriebliche Probleme. Deshalb hat der Gesetzgeber für die Beilegung solcher Konflikte die Einigungsstelle vorgesehen.