Die Einigungsstelle
Leseprobe
VI. Vorbereitung der Einigungsstelle
Nachdem die Einigungsstelle entweder einvernehmlich mit dem Arbeitgeber oder durch entsprechenden Beschluss des Arbeitsgerichts zustande gekommen ist, sollen in diesem Kapitel Vorschläge zur Vorbereitung des Verfahrens gemacht werden. Die jahrelange Erfahrung zeigt, dass eine gründliche Vorbereitung den erfolgreichen Ausgang eines Einigungsstellenverfahrens wesentlich begünstigt.
1. Allgemeine Hinweise
Die Vorbereitung des Einigungsstellenverfahrens erfolgt in der Praxis im Wesentlichen durch die betrieblichen Beisitzer des Betriebsrats. Somit liegt die Hauptlast der Vorbereitung häufig auf den Schultern von nur ein bis zwei Personen. Zu diesen zählt in aller Regel der Vorsitzende des Betriebsrats, der neben der Vorbereitung des Einigungsstellenverfahrens gleichzeitig noch eine Fülle anderer Aufgaben wahrzunehmen hat. Die Probleme die sich aus dieser Doppelbelastung ergeben, liegen auf der Hand:
Probleme der Doppelbelastung
- Wegen der Aufgabenüberlastung steht nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung zur Verfügung.
- Wegen fehlender Fachkenntnisse oder mangelnder betrieblicher Detailkenntnisse fand keine ausreichend inhaltliche Vorbereitung statt.
Bildung einer Arbeitsgruppe
Zweckmäßig ist es daher, die Vorbereitung einer zu bildenden Arbeitsgruppe oder dem Betriebsausschuss zu übertragen. In diesem Gremium sollten dann zumindest einige Betriebsratsmitglieder, die im Vorfeld an den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber beteiligt waren, mitarbeiten. Zusätzlich wird dringend angeraten, auch die externen Beisitzer intensiv in den Vorbereitungsprozess mit einzubeziehen. Dies hat zum einen den Vorteil, dass ihre Fachkenntnisse bereits in dieser Phase dem Betriebsrat zur Verfügung stehen und zum anderen, dass sich die externen Beisitzer selbst in die betrieblichen Details einarbeiten können. Bei der Auswahl der externen Beisitzer ist deshalb darauf zu achten, dass diese auch tatsächlich die Bereitschaft mitbringen, intensiv in der Vorbereitungsphase mitzuarbeiten. Einigungsstellenhonorare decken in aller Regel den Vorbereitungsaufwand mit ab, sodass diesbezüglich keine zusätzlichen Honorarvereinbarungen getroffen werden müssen.
Sachverständige gem. § 80 Abs. 3 BetrVG
Tritt in der Vorbereitungsphase dennoch das Problem auf, dass die Kenntnisse der Arbeitnehmervertreter nicht ausreichen, kann der Betriebsrat - nach entsprechendem Beschluss und Einigung mit dem Arbeitgeber - gem. § 80 Abs. 3 BetrVG einen externen Sachverständigen auf Kosten des Arbeitgebers hinzuziehen. Im Falle einer Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG benötigt der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 300 Beschäftigten nicht das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber (§ 111 Satz 2 BetrVG). Steht der Arbeitgeber dem Verlangen des Betriebsrats ablehnend gegenüber und ist deshalb ein gerichtlicher Beschluss (der meist einige Zeit in Anspruch nimmt) erforderlich, so kann der Betriebsrat in dieser Situation einen Antrag auf Vertagung der Einigungsstelle begründen.
TIPP: Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, gemeinsam mit den externen Beisitzern einen Aufgabenkatalog sowie einen genauen Zeitplan für die notwendigen Vorbereitungen festzulegen.
Einbeziehung des Betriebsrates
Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe sollten dann im Anschluss im gesamten Betriebsrat diskutiert und intern abgestimmt werden.
Einbeziehung der Belegschaft
Auf die betriebspolitische Bedeutung der Einbeziehung der Belegschaft in die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber wurde bereits mehrfach hingewiesen. Schon während der Vorbereitung des Einigungsstellenverfahrens ist es wichtig, die Belegschaft darüber zu informieren, was eine Einigungsstelle überhaupt ist und was erreicht werden soll. (Eine solche Musterinformation findet sich im Anhang.)
2. Beschaffung und Auswertung von Informationen
Wissen ist Macht
Informationen bilden die Grundlage des Handelns der betrieblichen Arbeitnehmervertretung. Das BetrVG (vgl. §§ 80 Abs. 2, 89, 90, 92, 111 BetrVG) sieht aus diesem Grund eine Vielzahl von Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers an den Betriebsrat vor, beispielsweise ob und in welchem Umfang durch geplante unternehmerische Maßnahmen Arbeitnehmerinteressen gefährdet sind. Zur Abwehr konkreter Gefährdungen, zur Erarbeitung von Gegenforderungen und natürlich zur Unterrichtung der Belegschaft benötigt der Betriebsrat ebenfalls Informationen. Über die umfangreichsten Informationsrechte verfügt in diesem Zusammenhang sicherlich der Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG).
Anforderung der Unterlagen
Stellt sich bei der Vorbereitung der Einigungsstelle heraus, dass noch nicht alle der benötigten Unterlagen vorliegen, müssen diese in aller Regel vom Arbeitgeber angefordert werden. Verweigert dieser jedoch deren Herausgabe, so sollten die Beisitzer des Betriebsrats versuchen, die fehlenden Information über einen Antrag in der Einigungsstelle zu beschaffen. Lässt sich der Einigungsstellenvorsitzende von der Notwendigkeit der geforderten Informationen überzeugen, so wird der Arbeitgeber diese auch zur Verfügung stellen, da er sonst Gefahr läuft, den Vorsitzenden zu verprellen.
3. Information des Einigungsstellenvorsitzenden
Schriftliche Stellungnahme
Vor dem ersten Zusammentreten der Einigungsstelle (konstituierende Sitzung) ist es üblich, dass beide Seiten den Vorsitzenden anhand von schriftlichen Stellungnahmen über das zu lösende Problem informieren. Diese Schriftsätze sollten auch zwischen den Betriebsparteien ausgetauscht werden, damit beide Seiten über denselben Informationsstand verfügen.
Aus Sicht des Betriebsrats empfiehlt es sich, in dem Anschreiben an den Einigungsstellenvorsitzenden eine detaillierte Erläuterung des Sachverhalts vorzunehmen. Sie kann folgende Aspekte beinhalten:
Inhalt der Stellungnahme
- zeitliche Darstellung des Konfliktverlaufs bis zur Einschaltung der Einigungsstelle.
(Wichtig, um es der Arbeitgeberseite zu erschweren, in den bisherigen Verhandlungen schon gemachte Zugeständnisse wieder zurückzunehmen):- Beschreibung der Ausgangssituation (Problembereich, ursprüngliche Vorstellungen der Betriebsparteien)
- Dokumentation der einzelnen Verhandlungsrunden anhand von Ergebnisprotokollen
- Darstellung des erreichten Verhandlungsstandes zum Zeitpunkt der Scheiterns der Verhandlungen,
- Erläuterung der noch offenen Konfliktpunkte
- Anträge an die Einigungsstelle (Regelungsvorschläge des Betriebsrats zu den noch offenen Konfliktpunkten)
- inhaltliche und rechtliche Begründungen für die gestellten Anträge
- kurze Beschreibung des Betriebs/Unternehmens (soweit für die Regelungsmaterie erforderlich):
- Unternehmensgröße (Beschäftigtenzahl/Umsatz),
- Rechtsform/Eigentumsverhältnisse,
- Produktionsprogramm,
- wirtschaftliche Situation (Gewinn, Auftragslage, Liquidität usw.),
- Struktur der Belegschaft (Vollzeit/Teilzeit, befristete Arbeitsverhältnisse, Aushilfen, Leiharbeitnehmer, Altersstruktur, Geschlecht, Vergütungsstrukturen usw.).
4. Vorbereitung der Sitzung
Rollenverteilung
Zunächst ist zwischen den Beisitzern des Betriebsrats eine sinnvolle Rollen - und Aufgabenverteilung abzusprechen. Mit der Verhandlungsführung sollte - sofern vorhanden - eine Person mit Einigungsstellenerfahrung betraut werden. Ein anderer Beisitzer präsentiert zu Beginn der Verhandlungen den aktuellen Sachstand, erläutert den Regelungsbedarf und begründet die Haltung des Betriebsrats.
Verhandlungstaktik
Um die Marschroute sinnvoll festlegen zu können, müssen Überlegungen hinsichtlich der möglichen Taktik der Gegenseite und dem Verhandlungsstil des Vorsitzenden angestellt werden, welche in die Festlegung der eigenen Verhandlungstaktik einfließen. Der Verhandlungsstil sollte sich auf einem sachlichen Niveau bewegen, wobei man jederzeit auf persönliche Angriffe und unsachliche Argumente der Beisitzer der Arbeitgeberseite gefasst sein muss, um im Falle eines Falles nicht überrumpelt zu werden.
Verfahrensablauf
Die Einigungsstelle ist beim konkreten Sitzungsablauf an keine gesetzlichen Regelungen gebunden, daher sollten auf Betriebsratsseite eigene Vorstellungen zum Ablauf entwickelt werden. Das Ziel des Betriebsrats sollte es in diesem Zusammenhang sein, über entsprechende Vorschläge bzw. Anträge während der Sitzung den Vorsitzenden zu beeinflussen, um einen für die Arbeitnehmerseite vorteilhaften Verfahrensablauf zu erreichen.
Getrennte Sitzungen und Sitzungsunterbrechungen
Den Beisitzern auf Arbeitnehmerseite sollte außerdem vorab klar sein, in welchen Stadien der Verhandlungen man eine getrennte Sitzung oder eine Sitzungsunterbrechung beantragt. Diese Maßnahmen sind immer dann sinnvoll, wenn die Verhandlungen festzufahren drohen oder wenn neue, unvorhergesehene Sachverhaltsmomente Beratungs- und Abstimmungsbedarf bei den Beisitzern auslösen.
Mögliche Kompromisslinien
Schließlich sollten auch schon im Vorfeld mögliche Kompromisslinien festgelegt werden. Hierbei müssen zunächst die unverzichtbaren Kernbestandteile einer möglichen Einigung herausgefiltert und abgestimmt werden, bei welchen Positionen zuerst ein Nachgeben signalisiert werden soll.
Hinsichtlich solcher Paketlösungen oder Kompensationsgeschäfte ist zweierlei zu beachten: Einmal sind sie in der Regel nicht erzwingbar, sondern nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich; zum anderen muss gerade auch die Betriebsratsseite darauf achten, dass sie geradlinig argumentiert und glaubwürdig bleibt.
Vorbereitungshandlungen des Einigungsstellenvorsitzenden
Zu den vorbereitenden Schritten des Einigungsstellenvorsitzenden gehören:
- Aufforderung an die Betriebsparteien zur schriftlichen Darlegung des Streitgegenstandes anhand aussagefähiger Unterlagen,
- Abstimmung eines ersten Sitzungstermins und -ortes,
- Einladung zur ersten Einigungsstellensitzung.
Kommt es hinsichtlich des Tagungsortes und des Termins zu keiner Einigung, entscheidet der Einigungsstellenvorsitzende. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist er gehalten, das Einigungsstellenverfahren unverzüglich in Gang zu setzen (§ 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).