Forschungs- und Beratungsstelle für betriebliche Arbeitnehmerfragen Partnerschaft der Ingenieure und beratenden Betriebswirte
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Risikomanagement

Was versteht man unter Risikomanagement?

Das zum 1.05.1998 in Kraft getretene "Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)" verpflichtet Kapitalgesellschaften, im Jahresabschluss auf Risiken der künftigen Unternehmensentwicklung einzugehen. Börsennotierte Aktiengesellschaften müssen darüber hinaus ein Risikomanagementsystem einrichten. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf ist davon auszugehen, dass Risikomanagement je nach Größe und Komplexität eines Unternehmens zukünftig zum Pflichtenrahmen von Geschäftsführern auch nicht börsennotierter Gesellschaften (vor allem GmbHs) gehören wird.

Unter Risikomanagement versteht man die systematische Vorgehensweise eines Managements mit dem Ziel, den Bestand eines Unternehmens gefährdende Risiken erkennen, analysieren, bewerten und steuern zu können. Dementsprechend verläuft der Risikomanagementprozess in folgenden Phasen:

  • Formulierung einer Risikostrategie
  • Risikoidentifikation
  • Risikoanalyse
  • Risikobewertung
  • Risikosteuerung
  • Risikodokumentation
  • Risikoüberwachung

Risikomanagement ist eine permanente Aufgabe des Managements. Im Rahmen der jährlichen Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer auch auf die Errichtung, Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements.

Warum ist Risikomanagement für die Interessenvertretung wichtig?

Risikomanagement ist somit sowohl für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat als auch für Betriebs-, Gesamtbetriebs- und Konzernbetriebsräte und Wirtschaftsausschüsse von wesentlicher Bedeutung.

Es bietet sich an, das Thema Risikomanagement vor allem im Wirtschaftsausschuss zu behandeln. Zunächst geht es darum, überhaupt in Erfahrung zu bringen, ob ein Risikomanagementsystem eingeführt und betrieben wird, und wenn ja, wie das Risikomanagement beschaffen ist. Der Wirtschaftsausschuss kann hier gem. § 106 Abs. 1 BetrVG eigene Vorschläge einbringen.

Das Thema Risikomanagement sollte einmal im Jahr im Rahmen der Erläuterung und Beratung über die (strategische) Unternehmensplanung (siehe forba-Schulung "Wirtschaftsausschuss") (vermutlich im letzten Quartal eines Geschäftsjahres) intensiv behandelt werden. Insbesondere durch die im Rahmen der Risikosteuerung vorgesehenen Maßnahmen zur Risikovermeidung, Risikobegrenzung und Risikoüberwälzung werden häufig die Interessen der Beschäftigten wesentlich berührt (§ 106 Abs. 3, Ziffer 10 BetrVG).

In den monatlichen Wirtschaftsausschusssitzungen sollte der Unternehmer lediglich über aktuelle Risiken informieren und über vorgesehene Maßnahmen zur Risikosteuerung mit dem Wirtschaftsausschuss beraten. Sofern diese geplanten Maßnahmen Beteiligungsrechte des Betriebsrates berühren (z.B. Betriebsänderungen gemäß §§ 111 ff. BetrVG), ist der Betriebsrat einzuschalten.

Im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion gegenüber dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung haben Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat zu prüfen, ob das Management alle Maßnahmen getroffen hat, um bestehende und zukünftige Risiken erkennen, analysieren, bewerten und steuern zu können und ob die unternehmensinternen Richtlinien zum Umgang mit Risiken ausreichend sind. Hierzu benötigt der Aufsichtsrat umfassende und aktuelle Informationen über das Risikomanagementsystem des Unternehmens. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen kann der Aufsichtsrat auf die Prüfergebnisse des Wirtschaftsprüfers zurückgreifen. Das allein genügt jedoch nicht. Die Überwachungsfunktion des Aufsichtsrates beschränkt sich nämlich nicht auf die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts, sondern bezieht sich auf die Tätigkeit des Managements während des gesamten Geschäftsjahres. Daher sind Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten gut beraten, wenn sie sich ausführlich mit dem Risikomanagementsystem des Unternehmens beschäftigen. Unterlassungen in diesem Zusammenhang sind als Verletzung der Sorgfaltspflicht der Mitglieder des Aufsichtsrates zu werten (§ 93 AktG).

Beratungsleistungen der forba

  • Beratung und Schulung von Wirtschaftsausschuss- und Betriebsratsmitgliedern sowie von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat zum Thema Risikomanagement
  • Analyse und Bewertung bestehender Risikomanagementsysteme
  • Unterstützung des Betriebsrates, Wirtschaftsausschusses oder Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bei der Erarbeitung eigener Vorschläge für ein Risikomanagementsystem

Bisher spielte das Thema Risikomanagement vor allem in Seminaren zum Wirtschaftsausschuss und zum Seminaren zum Aufsichtsrat eine Rolle.

Veröffentlichungen der forba-Mitarbeiter

Dr. Rudi Rupp: Stichwort: Risikomanagement, Wirtschaftswissen von A - Z für erfolgreiche Betriebsratsarbeit, Turnus Verlag